Allgemeines
Die spanischen Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller Steuern. Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird zunächst festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der einzelnen Steuertatbestände und damit in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der Einkommensteuer, juristische Personen und auch Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als im deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das spanische Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht jeweils selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie dieses zu ermitteln ist.
Auch nach dem ab 1.1.1999 geltenden LIRPF unterscheidet die spanische Einkommensteuer weiterhin zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und solchen aus selbständiger Arbeit, wobei zu letzteren die Einkünfte von gewerbetreibenden und freiberuflich arbeitenden Personen gehören. Darüber hinaus kennt es noch Kapitaleinkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie den Tatbestand der Vermögensgewinne, mit dem die sich beim Verkauf von Vermögensgegenständen ergebenden Gewinne oder Verluste erfasst werden. Die spanische Einkommensteuer verweist allerdings seit jeher für die Ermittlung der hier hauptsächlich interessierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit auf das Körperschaftsteuerrecht.
Ähnliches galt im spanischen Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995 in Kraft war. Das heutige Gesetz in der durch das Königliche Gesetzesdekret 4/2004 eingeführten Neufassung durch Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS)kennt dagegen keine Unterscheidung mehr zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Es ist nur noch von Renta (Einkommen) die Rede, unabhängig davon, aus welcher Quelle es stammt oder welchen Ursprungs es ist. Die Steuerpflicht ergibt sich daher unmittelbar aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ohne dass es einer vorherigen Bestimmung der Einkunftsart bedarf. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem LIS.
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