Allgemeines zu regionalen Investitionsfördermaßnahmen

Die gesetzlichen Grundlagen für die regionalen Investitionsfördermaßnahmen sind grundlegend im Gesetz 50/1985 und dem Königlichen Dekret 1535/1987 geregelt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes der einzelnen Regionen und deren spezifischer Probleme werden gemäß der Vorgabe der Europäischen Kommission in den verschiedenen Gebieten unterschiedlich hohe Hilfen gewährt.

Neben Steuererleichterungen sind die Hilfen grundsätzlich finanzieller Art, d.h. in Form von verlorenen Zuschüssen und zinsgünstigen Darlehen. Förderungsfähig sind insbesondere Neuund Erweiterungsinvestitionen, Betriebsverlagerungen in strukturschwache Regionen sowie Investitionen, die die Modernisierung von Betrieben und damit verbunden deren Produktivitätssteigerung zum Ziel haben. Im Zentrum des Interesses sollen dabei die Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie die Ausstattung der Unternehmen mit moderner Technologie stehen.

Alle geplanten Investitionen müssen zudem folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:


  • sie müssen in einer der als Förderzone eingestuften Region geplant sein 

  • sie müssen für Anlageinvestitionen bei Neugründungen als Neu- oder als Erweiterungsinvestitionen vorgesehen sein 

  • sie müssen wirtschaftlich und finanziell gesund sowie technisch machbar sein 

  • die Eigenfinanzierung muss mindestens 30% betragen (Ausnahme Extremadura: 25%) 

  • es müssen Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden die Antragstellung muss vor Beginn der Investition erfolgen.

Gemäß den europäischen Vorgaben in Bezug auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand sind rund 70% der Provinzen als förderungsbedürftig eingestuft. Hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen sind die Gebiete in Förderungsstufen zwischen 20% und 50% eingeteilt. Daraus ergibt sich die folgende Einteilung der einzelnen Autonomien nach Förderungsarten. Hierbei kann auf lokale Besonderheiten innerhalb der Regionen nur allgemein hingewiesen werden:

Förderung bis 50%
Andalusien
Kanaren
Extremadura

Förderung bis 40%
Asturien
Kastilien-La Mancha (Ausnahme:Guadalajara: 30%)
Kastilien-León (Ausnahme: Palencia, Segovia: 37%, Burgos, Valladolid: 35%)
Ceuta
Galicien
Kantabrien (2000: 40 %,2001: 35 %, 2002: 30 %, 2003: 25 %, 2004-2006:20%)
Melilla
Murcia

Förderung bis 30%
Valencia

Förderung je nach Landkreis 10% oder 20%
Aragón (einige Landkreise bis zu 30%)
Balearen
Baskenland
Katalonien
Madrid
Navarra
Rioja

Nur die Kanarischen Inseln gelten als Zona Especial (ZE) mit besonderen Steuervergünstigungen und Subventionsbestimmungen.

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