Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit in Spanien
Grundsätzlich sollte zwischen der Vergütung spanischer Anwälte, der Vergütung deutscher Anwälte mit ausschliesslicher Zulassung in Spanien und der Vergütung deutscher Anwälte mit Zulassungen in beiden Ländern, also in Deutschland und Spanien, unterschieden werden, da unterschiedliche Vergütungsregelungen zur Anwendung kommen.
I. Spanische Anwälte und deutsche Anwälte mit ausschliesslicher Zulassung in Spanien
Deutsche Anwälte mit ausschliesslicher Zulassung in Spanien werden den den gleichen Regelungen unterstellt wie spanische Anwälte (Abogados). Voranzustellen bleibt zunächst, dass es in Spanien keine dem deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbare gesetzliche Regelung gibt (das deutsche Gebührenrecht war bis zum 1.07.2004 in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt und wurde mit der Einführung des RVG vollständig neu geregelt).
Vielmehr haben die einzelnen Rechtsanwaltskammern sog. “Orientierungsrichtlinien” für Anwaltshonorare entworfen, die –nach Rechts- und Tätigkeitsbereichen geordnet- dem Rechtsanwalt Anhaltspunkte für seinen Honoraranspruch an die Hand geben. Innerhalb dieser Richtlinien finden sich bestimmte Unter- und Obergrenzen sowie Kriterien, wann eine Reduzierung bzw. Erhöhung des vorgeschlagenen Honorars angebracht ist.
Da es sich beim spanischen Honorarmodell aber lediglich um Richtlinien zur "Orientierung" handelt, ist dem Anwalt in der Mehrzahl der Fälle ein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt. So sind bei der Berechnung der Vergütung Kriterien wie geringe Schwierigkeit der Sache (kostenreduzierend) oder z.B. Auslandsbezug (kostenerhöhend) miteinzubeziehen.
Dabei gehen die einzelnen Rechtsanwaltskammern unterschiedliche Wege, die sich im Regelfall aber nicht allzu stark unterscheiden. Zum Beispiel gelten in Madrid die “Criterios Asumidos Por Las Juntas de Gobierno Para La Emisión De Sus Dictámenes En Materia de Honorarios Profesionales”, und auf Teneriffa die ”Criterios Orientadores de Honorarios Profesionales del Ilustre Colegio des Abogados de Tenerife”.
Anzuwenden sind jeweils die Orientierungsrichtlinien der Rechtsanwaltskammer, in deren Bereich sich die anwaltliche Tätigkeit niederschlägt. So kann es durchaus vorkommen, dass Sie von einem Rechtsanwalt aus Barcelona eine Rechnung basierend auf den den Orientierungsrichtlinien der Rechtsanwaltskammer von Teneriffa erhalten.
Dies wird z.B. dann der Fall sein, wenn er in einem Prozess vor einem Gericht auf Teneriffa auftreten musste, da es um eine Immobilie auf Tenriffa ging (wobei in diesem Fall noch die Kosten für das Verlassen der Kanzlei hinzukommen).
Mandant und Anwalt können jedoch auch eine von den Orientierungsrichtlinien abweichende Vergütungsvereinbarung treffen. Dies wird in aller Regel eine Vereinbarung der Vergütung auf Stundenbasis sein. Hier empfehlen die die Rechtsanwaltskammern einen Stundensatz von mindestens 90,00 EUR (z.B. Kanarische Inseln und Balearen) oder 120,00 EUR (z.B. Barcelona, Madrid) bis maximal 240,00 EUR, jeweils abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit.
Für die Berechnung der Vergütung nach den Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammern sind mehrere Faktoren entscheidend. Hierzu zählt in einigen Bereichen der Gegenstandswert (das ist z.B. Betrag, den der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht). Bei einer rechtlichen Beratung ohne Anspruchsverfolgung gegenüber einem Dritten bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Sache, also z.B. bei Erstellung oder Prüfung eines Kaufvertrages nach dem vereinbarten Kaufpreis, bei einer Erbschaft nach dem realen Wert des Nachlasses, etc.), in anderen Bereichen gibt es für bestimmte Tätigkeiten feste Sätze unabhängig vom Gegenstandswert.
Aufgrund der Vielfalt der zu beachtenden Faktoren bei der Ermittlung der Rechtsanwaltskosten in den einzelnen Bereichen (z.B. Vertragsgestaltung, “normales” zivilgerichtliches Verfahren, Verfahren im Arbeits-, Straf-, Verfassungs- Verwaltungs- und Europarecht, Erbrechtsangelegenheiten, etc.) und der hierbei durchzuführenden diversen Rechenschritte werden zur Vereinfachung im Folgenden die Kosten für einige Bereiche beispielhaft aufgezeigt:
So sind für ein “normales” und einfaches zivilgerichtliches Verfahren (bis zum Urteil ohne Rechtsmittel) mit einem Streitwert von 20.000 EUR (z.B. Kaufpreiszahlung) in Madrid 3.200,00 EUR, auf den Kanarischen Inseln 3.271,00 EUR vorgesehen.
Die Gestaltung eines einfachen privatschriftlichen Vertrages, der mangels besonderer Komplexität keine besondere Eigenleistung des Anwalts erfordert (z.B. Formularvertrag zur Regelung eines Mietverhältnisses für Wohnraum im Wert von 12.000 EUR (Jahresmiete) soll auf den Kanaren 150,05 EUR und in Madrid 315,00 EUR kosten.
Für die Tätigkeit in einer Erbrechtsangelegenheit (vollständige Abwicklung bis zum Abschluss sämtlicher für die Erlangung der Erbschaft notwendigen Schritte, realer Wert der Erbschaft beträgt 100.000 EUR) sieht die Anwaltskammer Madrid den Betrag von 3240,00 EUR vor, wobei dieser Betrag die bei einem Erbschaftsfall mit Auslandsberührung, bei dem ausländisches Recht zur Anwendung kommt, um 50% erhöht werden kann.
Auf Teneriffa hält die Anwaltskammer für diese Erbschaft den Betrag von 5262,12 EUR für angemessen, der bei der notwendigen Beschäftigung mit ausländischem Recht sogar um 100% erhöht werden kann.
Zur Verdeutlichung: Der Anwalt kann auch eine hiervon abweichende Vergütung verlangen (was in der Praxis durchaus geschieht), ohne gesetzeswidrig zu handeln. Dies ist in beide Richtungen möglich. Gerade in ländlicheren Gebieten und kleineren Gemeinden werden die Orientierungsrichtlinien oftmals unterschritten. Andererseits werden in anderen Gebieten und Städten in Einzelfällen für vergleichsweise einfache und wenig komplexe Angelegenheiten abenteuerliche Summen verlangt.
Dies soll nun nicht bedeuten, dass mit dem System der Orientierungsrichtlinien generell Schindluder getrieben wird. Aber eine gewisse Aufmerksamkeit schadet dem Mandanten sicherlich nicht. Empfindet nun der Mandant die Gebührenrechnung des Anwalts als unangemessen, so bleibt ihm deren Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer, bei dem der Anwalt zugelassen ist, vorbehalten.
In der Regel wird der betroffene Anwalt zunächst vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehört, damit er seine Rechnung verteidigen kann. Kann er dies in Augen der Rechtsanwaltskammer nicht (wobei der Enthusiasmus, sich mit einem langjährigen und ggf. verdienten Kollegen anzulegen, wiederum unterschiedlich ausgeprägt ist), wird nach einem –je nach Kammer mehr oder weniger intensiv geführten- Schlichtungsversuch im Falle der nicht erfolgten Schlichtung die Klärung der Angelegenheit regelmässig den Gerichten überlassen.
II. Deutsche Anwälte mit Zulassungen in Spanien und Deutschland
Deutsche Rechtsanwälte, die sowohl in Deutschland (Titel: Rechtsanwalt) als auch in Spanien (Titel: Abogado / Abogado inscrito) zugelassen sind, sind aufgrund des Umstandes der doppelten Zulassung den berufsrechtlichen Regelungen beider Länder unterworfen. Das RVG ist in der Regel nur für die Tätigkeit deutscher, bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwälte anwendbar und ist in erster Linie für die anwaltliche Tätigkeit in Deutschland entwickelt worden.
Empfehlenswert ist es, wenn Mandant und Anwalt von Anfang an die Geltung eines Systems vereinbaren. In der täglichen Praxis der Kanzlei BEYER Teneriffa hat sich bei deutschen Mandanten herausgestellt, dass die Abrechnung nach dem überschaubareren deutschen RVG bevorzugt wird. In den Rechtsgebieten, in denen die Kanzlei BEYER Teneriffa tätig ist (Immobilienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht) stellt das RVG meistens auch die für den Mandanten ökonomischere Lösung dar.
Welche der folgenden Vergütungsmodelle zur Anwendung gelangen, sollte im Einzelfall nach Absprache mit dem Mandanten entschieden werden.
III. Vergütungsmodelle
Mandant und Rechtsanwalt können abweichend von den Gebühren der Orientierungsrichtlinien oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch andere Vergütungsmodelle vereinbaren, von denen die am häufigsten vorkommenden Modelle kurz vorgestellt werden.
Bei der Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis erhält der Rechtsanwalt pro Arbeitsstunde einen bestimmten Stundensatz. Hierbei bleibt der Gegenstandswert der Sache unberücksichtigt.
Die Kanzlei BEYER Teneriffa bietet die Vereinbarung eines Stundenhonorars in der Regel an, wenn der Beratungsbedarf über eine erste Orientierung hinausgeht. Die Höhe des Stundensatzes wird gemeinsam mit dem Mandanten nach Art und Schwierigkeit der Sache bestimmt.
Die Erfahrung zeigt, dass die Vereinbarung einer Abrechnung auf Zeitbasis für Anwalt und Mandant diverse Vorteile mit sich bringt. Die Mandanten können sich auch mit einer Vielzahl kleinerer Probleme an den Rechtsanwalt wenden, ohne befürchten zu müssen, hohe Rechungen zu erhalten, nur weil der Streitwert hoch ist. Und der Anwalt kann sich losgelöst von der Rentabilität einer Angelegenheit mit Ihrem Problem befassen.
Eine weitere Abrechnungsmethode ist die Vereinbarung einer festen Pauschale für einen bestimmten Auftrag. Die Mandanten wissen hier von vornherein, welche Kosten auf sie zukommen.
Pauschalvergütung auf Basis des RVG bietet die Kanzlei BEYER Teneriffa dort an, wo abschätzbar ist, welcher Aufwand voraussichtlich entstehen wird. Das gilt etwa für die Erstellung von Verträgen, für den von der Kanzlei angeboteten Vertrags-Komplett-Service für Immobilienkaufverträge, für die Überprüfung von Verträgen (Vertrags-Kontrolle), sowie die Erbschaftssteuer- und Testaments-Kontrolle.
Ferner kann eine feste Monatspauschale (z.B. bei Beraterverträgen für Unternehmen) vereinbart werden. Durch die Zahlung des Pauschalbetrages sind sämtliche außergerichtliche Tätigkeiten abgegolten.
IV. Erfolgshonorar unzulässig
Abschliessend darf der Hinweis nicht fehlen, dass -in Spanien genauso wie in Deutschland- die Vereinbarung von Erfolgshonoraren oder eines Anteils an dem Betrag, der dem Mandanten zugesprochen wird, unzulässig ist. Zulässig ist bei Geltung des RVG hingegen die Vereinbarung, dass neben der Zahlung der gesetzlichen Gebühren im Erfolgsfall (z.B. Vertragsabschluss (Einigung) oder Vergleich) eine Erhöhung von bestimmten gesetzlichen (Erfolgs-)Gebühren (z.B. Nr. 1000 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG) stattfindet.
Grundsätzlich (Ausnahmen bestehen im aussergerichtlichen Bereich) darf mit dem Anwalt auch kein geringeres Honorar vereinbart werden, als es die spanischen Orientierungsrichtlinien oder das RVG vorsehen.
V. Hinweis
Fragen Sie Ihren Anwalt vorher, welche Gebühren auf Sie zukommen können. Zwar ist oftmals eine detaillierte Auskunft wegen der nicht vorhersehbaren Umstände und möglichen Schwierigkeiten nicht möglich, die Antwort kann Ihnen aber zumindest einen Anhaltspunkt geben, worauf Sie sich ungefähr einstellen müssen. Lassen Sie sich ausserdem die Vor- und Nachteile der von der Kanzlei für Ihren Fall angebotenen Abrechnungsmodelle erklären, damit Sie sich selbst eine Entscheidungsgrundlage bilden können.
Autor: RA / Abogado inscrito Philipp G. Beyer / red 11
Kanzlei BEYER Teneriffa
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