Ausländische Anleger
Unter Anpassung an europäisches Recht kommt es also bei der Einstufung einer Investition als Auslandsinvestition nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit des Anlegers, sondern auf dessen Wohnsitz an. Investitionen, die von Nichtresidenten getätigt werden, verlieren daher ihren Charakter als ausländische Investition, sobald der Investor seinen Wohnsitz in das spanische Staatsgebiet verlagert. Umgekehrt erwirbt eine Investition den Status einer Auslandsinvestition, wenn ein in Spanien ansässiger Investor seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert.
Für den Nachweis der Nichtansässigkeit juristischer Personen des Privatrechts mit Sitz im Ausland ist ein öffentlich beglaubigtes Dokument ausreichend. Als Auslandsinvestition gilt auch die Investition einer spanischen Gesellschaft mit mehrheitlich ausländischer Kapitalbeteiligung in einer anderen spanischen Gesellschaft. Die Investition kann sowohl durch Gründung der Gesellschaft als auch durch den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen erfolgen. Diese Regelung gilt in gleicher Weise für Investitionen durch Betriebsstätten und Niederlassungen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts.
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Investitionsformen
Zu diesen gehören neben dem Kauf von Unternehmensbeteiligungen auch die Gründung und Dotierung mit weiterem Kapital von Niederlassungen oder Betriebsstätten, der Erwerb von Wertpapieren (wie etwa der von Kaufoptionen auf Aktien, Wandelanleihen oder ähnlichen Wertpapieren, die eine Beteiligung am Kapital verbriefen) oder sonstigen Rechten, die eine politische Einflussstellung im Unternehmen begründenden, ferner der Erwerb von handelsfähigen Wertpapieren, die ein Darlehen, das von Inländern gegeben wurde, verbriefen sowie die Zeichnung von Anteilen in Spanien gemeldeter Investmentfonds.
Zu den Investitionsvehikeln gehören auch der Erwerb von Immobilien oder Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Stiftungen, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Genossenschaften und Gütergemeinschaften, sofern die Investition über 3 Mio Euro beträgt. Wichtig ist die Wertgrenze hier insofern, als bei Nichterreichen der Schwelle gar keine "Auslandsinvestition" im Sinne des Gesetzes vorliegt, so dass eine Meldung bei Nichterreichen der Schwelle nicht vorgeschrieben wäre.
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