Bei Scheidung bedarf die Spanienimmobilie besonderer Berücksichtigung – warum?
Die Besonderheit hier: Eigentumsübertragung, Grundbucheintragung und nicht zuletzt die Besteuerung des Eigentumsüberganges richten sich nach spanischem Recht.
Zur Vermeidung von Verkaufs- oder Schenkungssteuern sind im Scheidungsurteil oder in der Scheidungsvereinbarung bestimmte Formulieren zu beachten. Wird die Übertragung im übrigen vor Abschluss des Scheidungsverfahrens vorgenommen, fallt grundsätzlich eine erhebliche Besteuerung an.
Konkret gilt es in dem deutschen Scheidungsurteil die Übertragung der Spanienimmobilie oder auch von dessen hälftigem Anteil an einen der bisherigen Ehegatten als einen Teil der scheidungsbedingten Vermögensaufteilung zu kennzeichnen.
Das zugrunde liegende Denkmodell des spanischen Steuergesetzgebers geht dahin, diese Vermögenszuordnung nur dann als scheidungsbedingt steuerneutral anzuerkennen, wenn sie im Rahmen einer wechselseitigen Vermögensneuzuordnung unter den Ehegatten erfolgte.
Eine Formulierung dahingehend im Scheidungsurteil, dass die parallele Übertragung anderer gleichwertiger Vermögensgüter an den abgebenden Exehegatten erfolgt, ist daheranzuraten..
Was aber tun, wenn die Scheidung bereits vollzogen und das Spanieneigentum weder in der Scheidungsvereinbarung noch direkt im Scheidungsurteil erwähnt ist? Ist dann sprichwörtlich „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ oder ist doch noch eine steuerbefreite Übertragung an den anderen Ehegatten möglich?
Handelt es sich nur um eine einzige Immobilie in Spanien, welche zwischen den ehemaligen Ehegatten nach der Scheidung übertragen werden soll, verbleibt nach der aktuellen Steuerverwaltungspraxis in Spanien noch eine Chance mit entsprechender Argumentation und Vorlage der deutschen Scheidungsurkunde, – übersetzt ins Spanische und mit der Apostille versehen -, nach notarieller Übertragung in Spanien eine Steuerbefreiung Übertragung zu erreichen. Jedenfalls sollten Sie versuchen, diese noch bestehende Möglichkeit zu nutzen. Immerhin ginge sonst ein erheblicher Immobilienanteilswert an den Staat verloren. Hat sich der Immobilienwert seit Ankauf erheblich erhöht, kann nämlich gut und gerne eine Besteuerung von 25 % des Immobilienwertes anfallen, sei es in Form der Schenkungssteuer oder im Verkaufsfall aus einer Kombination aus Grunderwerbssteuer und Besteuerung des Verkaufsgewinnes.
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Tel.: (0034) 971 – 55 93 77
Fax: (0034) 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Weitere Fachinformationen:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
google center mitte
Recht vielen Dank für die Hinweise zur spanischen Immobilie! Meine Freundin ist mit einem Spanier verheiratet. Solche Infos in unserer multikulturellen Welt werden nicht nur für sie, sondern auch für alle interessant.