Beitragsermäßigungen und -befreiungen
Das spanische Sozialversicherungsrecht kennt zahlreiche Ausnahmevorschriften über Beitragsermäßigungen oder -befreiungen, die den Arbeitgeberanteil zum Teil deutlich senken.
Diese Vergünstigungen sollen generell einen Arbeitgeber belohnen, der bestimmte Personen einstellt, die sonst nur schwer eine Anstellung finden. So ist für Ausbildungsverträge geregelt, dass für einen Auszubildenden nur die Arbeitsunfallversicherung, die medizinische Versorgung, Geldleistungen während des Mutterschaftsurlaubs, Renten und der Lohngarantiefonds abgedeckt sind.
Gemäß der Durchführungsverfügung zum Haushaltsgesetz 2004 ist der Sozialversicherungsbeitrag für alle Auszubildenden auf monatlich 30,98 Euro festgesetzt, wovon der Arbeitgeber 25,83 Euro zu tragen hat.
Für den Lohngarantiefonds müssen zusätzlich monatlich 1,98 Euro vom Arbeitgeber gezahlt werden. Wenn als Auszubildende Behinderte eingestellt werden, ermäßigt sich der Arbeitgeberanteil um 50%. Dieselbe Ermäßigung wird für die Einstellung Behinderter im Rahmen eines Praktikantenvertrags gewährt.
Bei Teilzeitarbeitsverträgen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den tatsächlich für die gearbeiteten Stunden erhaltenen Vergütungen. Jede weitere Arbeitsstunde, die über die vereinbarte Stundenzahl hinaus gearbeitet wird, gilt als Überstunde. Arbeitskräfte, die weniger als 12 Stunden pro Woche oder 48 Stunden pro Monat arbeiten, haben nur Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufkrankheiten, medizinische Versorgung und Geldleistungen während des Mutterschaftsurlaubs.
Für das kommende Jahr hat das Ergänzungsgesetz zum Jahreshaushaltsgesetz (Ley 62/2003) zur Beschäftigungsförderung eine Reihe von Ermäßigungen für den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung (contingencias comunes) der Sozialversicherung vorgesehen, wenn Angehörige bestimmter Gruppen unbefristet angestellt werden.
Zu diesen Gruppen zählen unter anderem Langzeitarbeitslose, die mindestens 6 Monate arbeitslos gemeldet sind. Unternehmen, die diese Arbeitnehmer unbefristet einstellen, erhalten in den ersten beiden Beschäftigungsjahren eine Ermäßigung von 20% auf den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Für die Einstellung langzeitarbeitsloser Frauen in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Arbeitgeber im ersten Beschäftigungsjahr mit 70% und im zweiten Jahr mit 60% entlastet. Generell wird die Einstellung arbeitsloser Frauen, die zwischen 16 und 45 Jahren sind, in allen Berufsgruppen in den ersten beiden Jahren mit einer Arbeitgeberentlastung von 25% entlohnt.
Eine weitere Gruppe erfasst ältere Arbeitsnehmer. Während Arbeitgeber jedoch bei der Einstellung von Arbeitnehmern zwischen 45 und 55 Jahren bei der Beitragszahlung im ersten Beschäftigungsjahr um 50% und für die restliche Beschäftigungsdauer um 45% entlastet werden, fällt bei der Einstellung von Arbeitnehmern über 55% lediglich eine Ermäßigung von 55% im ersten Beschäftigungsjahr an.
Weitere Ermäßigungen in Höhe von 70% erhalten Unternehmen, die behinderte Arbeitnehmer unbefristet einstellen, soweit der behinderte Arbeitnehmer noch keine 45 Jahre alt ist, bzw. von 90% soweit er älter als 45 Jahre ist.
Ähnliche Bonifizierungen sind etwa für Berufsanfänger und bei der Umwandlung von Ausbildungsverträgen in unbefristete Verträge vorgesehen. Die Subventionierung durch Bonifizierung der Sozialversicherungsbeiträge ist in den Schranken der Verordnung 69/2001EG möglich:
demnach sind zum einen von diesen Hilfen die Unternehmen ausgeschlossen, die im Transportwesen und in der Landwirtschaft, Fischerei und Wasserwirtschaft tätig sind, zum anderen sind Unternehmen, die nicht zu diesen Sektoren gehören, bis maximal 100.000 Euro innerhalb von 3 Jahren subventionierbar.
red: Anja Nitsch
Diese Vergünstigungen sollen generell einen Arbeitgeber belohnen, der bestimmte Personen einstellt, die sonst nur schwer eine Anstellung finden. So ist für Ausbildungsverträge geregelt, dass für einen Auszubildenden nur die Arbeitsunfallversicherung, die medizinische Versorgung, Geldleistungen während des Mutterschaftsurlaubs, Renten und der Lohngarantiefonds abgedeckt sind.
Gemäß der Durchführungsverfügung zum Haushaltsgesetz 2004 ist der Sozialversicherungsbeitrag für alle Auszubildenden auf monatlich 30,98 Euro festgesetzt, wovon der Arbeitgeber 25,83 Euro zu tragen hat.
Für den Lohngarantiefonds müssen zusätzlich monatlich 1,98 Euro vom Arbeitgeber gezahlt werden. Wenn als Auszubildende Behinderte eingestellt werden, ermäßigt sich der Arbeitgeberanteil um 50%. Dieselbe Ermäßigung wird für die Einstellung Behinderter im Rahmen eines Praktikantenvertrags gewährt.
Bei Teilzeitarbeitsverträgen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den tatsächlich für die gearbeiteten Stunden erhaltenen Vergütungen. Jede weitere Arbeitsstunde, die über die vereinbarte Stundenzahl hinaus gearbeitet wird, gilt als Überstunde. Arbeitskräfte, die weniger als 12 Stunden pro Woche oder 48 Stunden pro Monat arbeiten, haben nur Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufkrankheiten, medizinische Versorgung und Geldleistungen während des Mutterschaftsurlaubs.
Für das kommende Jahr hat das Ergänzungsgesetz zum Jahreshaushaltsgesetz (Ley 62/2003) zur Beschäftigungsförderung eine Reihe von Ermäßigungen für den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Rentenversicherung (contingencias comunes) der Sozialversicherung vorgesehen, wenn Angehörige bestimmter Gruppen unbefristet angestellt werden.
Zu diesen Gruppen zählen unter anderem Langzeitarbeitslose, die mindestens 6 Monate arbeitslos gemeldet sind. Unternehmen, die diese Arbeitnehmer unbefristet einstellen, erhalten in den ersten beiden Beschäftigungsjahren eine Ermäßigung von 20% auf den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
Für die Einstellung langzeitarbeitsloser Frauen in Berufen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden Arbeitgeber im ersten Beschäftigungsjahr mit 70% und im zweiten Jahr mit 60% entlastet. Generell wird die Einstellung arbeitsloser Frauen, die zwischen 16 und 45 Jahren sind, in allen Berufsgruppen in den ersten beiden Jahren mit einer Arbeitgeberentlastung von 25% entlohnt.
Eine weitere Gruppe erfasst ältere Arbeitsnehmer. Während Arbeitgeber jedoch bei der Einstellung von Arbeitnehmern zwischen 45 und 55 Jahren bei der Beitragszahlung im ersten Beschäftigungsjahr um 50% und für die restliche Beschäftigungsdauer um 45% entlastet werden, fällt bei der Einstellung von Arbeitnehmern über 55% lediglich eine Ermäßigung von 55% im ersten Beschäftigungsjahr an.
Weitere Ermäßigungen in Höhe von 70% erhalten Unternehmen, die behinderte Arbeitnehmer unbefristet einstellen, soweit der behinderte Arbeitnehmer noch keine 45 Jahre alt ist, bzw. von 90% soweit er älter als 45 Jahre ist.
Ähnliche Bonifizierungen sind etwa für Berufsanfänger und bei der Umwandlung von Ausbildungsverträgen in unbefristete Verträge vorgesehen. Die Subventionierung durch Bonifizierung der Sozialversicherungsbeiträge ist in den Schranken der Verordnung 69/2001EG möglich:
demnach sind zum einen von diesen Hilfen die Unternehmen ausgeschlossen, die im Transportwesen und in der Landwirtschaft, Fischerei und Wasserwirtschaft tätig sind, zum anderen sind Unternehmen, die nicht zu diesen Sektoren gehören, bis maximal 100.000 Euro innerhalb von 3 Jahren subventionierbar.
red: Anja Nitsch
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