Beitragsschuldner und Abführung der Beiträge
Die Beiträge zur Sozialversicherung bestehen ebenso wie in Deutschland aus zwei Teilen, von denen der eine vom Arbeitgeber, der andere vom Arbeitnehmer getragen wird. Nur die Beiträge bezüglich der Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden ebenso wie in Deutschland ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Zahlung der gesamten Beiträge. Bei der Entgeltzahlung an seine Beschäftigten behält er den jeweiligen Arbeitnehmeranteil ein, um ihn sodann an die Sozialversicherung abzuführen.
Die Zahlung beider Anteile hat innerhalb eines Monats nach Auszahlung des Entgeltes auf ein Konto der "Tesoreria General de la Seguridad Social", der Schatzmeisterei der Sozialversicherung, bei Banken und Sparkassen zu erfolgen.
Bei verspäteter Zahlung oder verspäteter Vorlage der notwendigen Dokumente werden Verspätungszuschläge fällig, die abhängig von der Dauer zwischen 5 und 35% der fälligen Beiträge ausmachen können. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können auf Antrag Fristverlängerungen und die Möglichkeit von Teilzahlungen gewährt werden.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Zahlung der gesamten Beiträge. Bei der Entgeltzahlung an seine Beschäftigten behält er den jeweiligen Arbeitnehmeranteil ein, um ihn sodann an die Sozialversicherung abzuführen.
Die Zahlung beider Anteile hat innerhalb eines Monats nach Auszahlung des Entgeltes auf ein Konto der "Tesoreria General de la Seguridad Social", der Schatzmeisterei der Sozialversicherung, bei Banken und Sparkassen zu erfolgen.
Bei verspäteter Zahlung oder verspäteter Vorlage der notwendigen Dokumente werden Verspätungszuschläge fällig, die abhängig von der Dauer zwischen 5 und 35% der fälligen Beiträge ausmachen können. Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können auf Antrag Fristverlängerungen und die Möglichkeit von Teilzahlungen gewährt werden.
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