Besonderheiten bei Handelsvertretern
Bei Handelsvertretern muss zwischen selbständigen Vertretern, die dem Begriff des Handelsvertreters im deutschen Handelsrecht entsprechen, und unselbstständigen Handelsvertretern, die Arbeitnehmern gleichgestellt sind, unterschieden werden.
Selbstständige Handelsvertreter, die "agentes comerciales", die ihre Vermittlungstätigkeit unabhängig und mit eigener Büroorganisation durchführen, sind im besonderen System der Selbstständigen bei der Sozialversicherung versichert. Es gibt keine Besonderheiten zu dem im vorhergehenden Abschnitt Gesagten.
"Representantes de comercio" hingegen sind von den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Organisation seiner Tätigkeit abhängig, also z.B. in Bezug auf Arbeitszeiten, durchzuführende Firmenbesuche etc.. Diese Vertreter unterfallen nicht nur dem Arbeitsrecht, sondern auch dem allgemeinen System der Sozialversicherung, allerdings mit einigen Besonderheiten.
Diese resultieren daraus, dass es sich eben nicht um typische Arbeitnehmer handelt. Diese Besonderheiten sind in einem Königlichen Dekret von 1986 festgehalten, mit dem sie von einem besonderen Sondersystem in das allgemeine System überführt wurden.
Die Besonderheiten bestehen darin, dass die Vertreter sich selbst bei der Sozialversicherung anmelden und selbst Beschäftigungsbeginn und -ende anzeigen müssen.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Anzeigepflicht des vertretenen Unternehmens, die abweichend von der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses normaler Arbeitnehmer bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Niederlassung der Sozialversicherung bei der Niederlassung zu erfolgen hat, die für den Wohnort des unselbstständigen Vertreters örtlich zuständig ist.
Die unselbstständigen Vertreter sind für die Beitragsleistung verantwortlich und führen sowohl den Anteil des Unternehmers/der Unternehmer, für den/die sie tätig sind, und ihren eigenen Anteil an die Sozialversicherung ab. Die jeweiligen Unternehmer sind verpflichtet, ihren Anteil an den Vertreter zu zahlen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen im Moment bei maximal 2.731,50 Euro im Monat. In Bezug auf die Arbeitsunfall-/Berufskrankheitenversicherung gilt der Satz, der im allgemeinen System für reisende Arbeitnehmer vorgesehen ist. Bei Leistungen, für die im gemeinen System zunächst eine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber in Vorleistung für die Sozialversicherung besteht, tritt bei unselbstständigen Handelsvertretern direkt die Sozialversicherung ein.
Anja Nitsch
Anmerkung: Angaben ohne Gewähr, weil sich die Grundlagen häufig verändern können.
Selbstständige Handelsvertreter, die "agentes comerciales", die ihre Vermittlungstätigkeit unabhängig und mit eigener Büroorganisation durchführen, sind im besonderen System der Selbstständigen bei der Sozialversicherung versichert. Es gibt keine Besonderheiten zu dem im vorhergehenden Abschnitt Gesagten.
"Representantes de comercio" hingegen sind von den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf die Organisation seiner Tätigkeit abhängig, also z.B. in Bezug auf Arbeitszeiten, durchzuführende Firmenbesuche etc.. Diese Vertreter unterfallen nicht nur dem Arbeitsrecht, sondern auch dem allgemeinen System der Sozialversicherung, allerdings mit einigen Besonderheiten.
Diese resultieren daraus, dass es sich eben nicht um typische Arbeitnehmer handelt. Diese Besonderheiten sind in einem Königlichen Dekret von 1986 festgehalten, mit dem sie von einem besonderen Sondersystem in das allgemeine System überführt wurden.
Die Besonderheiten bestehen darin, dass die Vertreter sich selbst bei der Sozialversicherung anmelden und selbst Beschäftigungsbeginn und -ende anzeigen müssen.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Anzeigepflicht des vertretenen Unternehmens, die abweichend von der Meldung des Beschäftigungsverhältnisses normaler Arbeitnehmer bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Niederlassung der Sozialversicherung bei der Niederlassung zu erfolgen hat, die für den Wohnort des unselbstständigen Vertreters örtlich zuständig ist.
Die unselbstständigen Vertreter sind für die Beitragsleistung verantwortlich und führen sowohl den Anteil des Unternehmers/der Unternehmer, für den/die sie tätig sind, und ihren eigenen Anteil an die Sozialversicherung ab. Die jeweiligen Unternehmer sind verpflichtet, ihren Anteil an den Vertreter zu zahlen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen im Moment bei maximal 2.731,50 Euro im Monat. In Bezug auf die Arbeitsunfall-/Berufskrankheitenversicherung gilt der Satz, der im allgemeinen System für reisende Arbeitnehmer vorgesehen ist. Bei Leistungen, für die im gemeinen System zunächst eine Zahlungspflicht für den Arbeitgeber in Vorleistung für die Sozialversicherung besteht, tritt bei unselbstständigen Handelsvertretern direkt die Sozialversicherung ein.
Anja Nitsch
Anmerkung: Angaben ohne Gewähr, weil sich die Grundlagen häufig verändern können.
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