Hat der zu Verklagende, – Käufer, Vermittler oder Eigentümer einer Spanienimmobilie -, seinen Wohnsitz in Deutschland, dann sind nach dem einschlägigen Brüssler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, EUGVÜ, für diesbezügliche Rechtsstreite grundsätzlich auch die Deutschen Gerichte zuständig.
Dies wird häufig übersehen und von spanischen Kollegen regelmässig nicht thematisiert.
Übersehen wird dies deshalb, weil Art. 16 Ziffer 1a EUGVÜ folgendes bestimmt:
„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz (des Beklagten) sind ausschliesslich zuständig für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen… zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist“. Und eine Spanienimmobilie ist naturgemäss in Spanien belegen, also wären die spanischen Gerichte ausschliesslich zuständig.
Die entscheidende Frage aber lautet hier: Wann ist denn tatsächlich ein „dingliches“ Recht an einer Immobilie der Klagegegenstand? Hierzu wiederum hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein dingliches Recht nur dann der Klagegegenstand ist, wenn aus diesem Recht, z.B. dem Eigentumsrecht, geklagt würde, nicht aber dann, wenn es sich um eine Klage auf ein dingliches Recht, z.B. auf Übereignung der Spanienimmobilie oder auf Rückerstattung des angezahlten Kaufpreises, handele.
Zur Abgrenzung: Wer aus dem Eigentumsrecht an seiner Spanienimmobilie gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung klagt, weil dieser penetrant seinen PKW auf dessen eigenen Grundstück parkt, der muss diese Klage vor dem örtlich zuständigen spanischen Gericht einreichen.
Zurück zu unser Kaufvertragsstreitigkeit betreffend eine Spanienimmobilie, bei welcher der zu Verklagende seinen Wohnsitz in Deutschland hat:
Ist eine Klageeinreichung in Deutschland auch dann sinnvoll, wenn im konkreten Einzelfall das spanische Immobilienrecht zur Anwendung kommt?
Das kommt dann auf die genauen Umstände des Einzelfalles an.
Sind beide Beteiligte Deutsche, dann sprechen oft viele Gründe dafür, die entsprechende Klage ei dem deutschen Gericht einzureichen.
Allerdings sollten Sie dann einen zweisprachigen Anwalt haben, der mit beiden Rechtskreisen vertraut ist und dem bei gerichtlicher Doppelzulassung im Vorfeld beide Varianten offenstehen.
Wir prüfen in derartigen Angelegenheiten immer vorab, ob unser gerichtliches Vorgehen in Deutschland oder Spanien für die eigene Mandantschaft gesamtheitlich vorteilhafter ist.
Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt – http://www.copp-menth.de/
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