Deutsch-spanische Ehen – Der deutsche Ehepartner ist erbrechtlich benachteiligt
Aber auch im Bereich des Erbschaftssteuerrechtes sind zwei Rechtsordnungen zu beachten.
Sowohl der Vermögenslageort, wie auch der gewählte Wohnsitz beeinflussen intensiv die Erbschaftssteuersituation und eröffnen zugleich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Steuerreduzierung; wenn man diese frühzeitig nutzt.
Die Nationalität bestimmt das anwendbare Erbrecht
Darin stimmen das deutsche und das spanische internationale Erbrecht überein: Deutscher Vererber – deutsches Erbrecht, spanischer Vererber – spanisches Erbrecht.
Da man nun als Ehegatte erleichtert die Nationalität des anderen Ehegatten annehmen kann, ist der Wechsel der Staatsangehörigkeit hier ein besonderes Gestaltungsinstrument zur Beeinflussung der Erbrechtssituation.
Warum steht der deutsche Ehegatte schlechter?
Der Grund liegt im Bereich des gesetzlichen Erbrechtes: Während der länger lebende Partner nach dem deutschen Ehegatten neben Kindern noch ½ des Nachlasses erhält, steht dem deutschen Erben nach seinem spanischen Ehegatten neben den Kindern nur das Niessbrauchsrecht an 1/3 des Nachlasses zu.
Zur tendenziellen Gleichstellung des deutschen Ehepartners bedarf es einer entsprechenden Erbeinsetzung durch den spanischen Ehepartner, zur vollkommenen Gleichstellung der Annahme der deutschen Nationalität.
Vorab sollte die Erbschaftssteuersituation analysiert werden
Denn erst nach einer Gesamtanalyse lassen sich die richtigen Entscheidungen treffen, welche der Familiensituation gerecht werden.
Die Erbschaftsteuersituation wird in Spanien durch regional unterschiedliche Regelungen mehr und mehr komplizierter und so weicht die deutsche Erbschaftsteuersituation grundlegend von der spanischen ab.
Tendenzen gehen dahin, werthaltiges Vermögen entweder in Deutschland oder in bestimmten erbschaftssteuerbegünstigten Regionen Spaniens zu halten. Vorteilhaft in Spanien ist die Selbstnutzung der werthaltigen Immobilie als Hauptwohnsitz.
Wechselseitige Vollmachtserteilungen sind eine sinnvolle Vorsorgemassnahme
Je komplexer die Rechtslage ist, desto wichtiger ist die wechselseitige Vollmachtserteilung.
Diese sollte dann sorgsam so erfolgen, dass die Formgültigkeit in beiden Ländern gewährleistet ist.
Hierzu wird man oft notarielle Generalvollmachten, sowohl beim deutschen wie beim spanischen Notar wechselseitig unter den Ehepartnern und weiteren Familienmitgliedern erstellen und diese meist inhaltlich mit der Möglichkeit des Vertragssschlusses des Bevollmächtigten mit sich selbst ausstatten.
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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