Die Steuersubjekte
Das Gesetz 3/2004 (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, LIRPF) betrachtet erstens all diejenigen Personen als ansässig, die mehr als 183 Tage eines Kalenderjahres in Spanien anwesend sind. Vorübergehende Abwesenheiten gelten auch als Anwesenheit, es sei denn das Steuersubjekt kann eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Land mittels des entsprechenden Zertifikats der zuständigen Steuerbehörden nachweisen. Der zweite Anknüpfungspunkt ist gegeben, wenn sich das Zentrum der wissenschaftlichen Interessen in Spanien befindet. Schließlich gilt die die Rechtsvermutung, dass eine Person in Spanien ansässig ist, wenn der Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder in Spanien ansässig sind. Diese Vermutung kann durch einen entsprechenden Beweis wiederlegt werden.
Es sei bemerkt, das die spanischen Behörden diese Bestimmungen stets so auslegen, dass bei Erfüllung der notwendigen Bedingungen das Steuersubjekt für das ganze Jahr als ansässig gilt. Man kann also nicht für einen Teil eines Kalenderjahres als ansässig gelten. Dies kann sich zugunsten des Steuersubjekts auswirken, denn es wird im Jahre der Einreise bis zum 31. Dezember als nicht ansässig gelten, wenn es in dem Jahr weniger als 183 Tage in Spanien verbracht hat, unabhängig davon, wie lange es dann in Spanien bleibt.
Diese Regeln müssen natürlich unter Berücksichtigung eventueller Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) interpretiert werden, da ein DBA prinzipiell den Vorrang hat und zu Schlussfolgerungen führen kann, die von denen des nationalen Rechtes abweichen.
Ferner gilt seit 1. Januar 2004 im LIRPF als Neuerung, dass nach Spanien zugezogene natürliche Personen – unter bestimmten Voraussetzungen – die Wahl haben, während der ersten fünf Jahre als nicht ansässige Steuersubjekte behandelt zu werden, wenn ihr Zuzug aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in Spanien erfolgt. Im Wesentlichen impliziert dies die Anwendung eines festen Satzes von 25% anstatt des progressiven Tarifs, dessen Obergrenze bei 45% liegt.
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