Doppelte Staatsbürgerschaft im deutsch-spanischen Verhältniss
Fälle doppelter Staatsangehörigkeit im deutsch-spanischen Verhältnis werden häufiger, weil die Beziehungen zwischen Spaniern und Deutschen immer enger werden.
Kinder aus einer deutsch-spanischen Ehe erwerben mit der Geburt beide Staatsangehörigkeiten. Diese Regelung gilt seit dem Jahre 1975. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Ehemann Spanier oder Deutscher ist. In beiden Fällen erwerben die Kinder beide Staatsangehörigkeiten.
Mit Eintritt der Volljährigkeit muss man sich nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Allerdings sieht Artikel 24 des spanischen Codigo Civil den Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit dann vor, wenn ein Spanier, der eine zweite Staatsangehörigkeit besitzt, seit Eintritt der Volljährigkeit drei Jahre verstreichen lässt, ohne dass er eine bestätigende Rechtshandlung vornimmt, etwa die Verlängerung des Reisepasses oder die Beantragung seiner spanischen Urkunde.
Deutschland und Spanien sind Mitglieder des Abkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatlern vom 6. Mai 1963. Spanien hat jedoch von der Möglichkeit in Artikel 7 des Abkommens Gebrauch gemacht, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, dass es nur die Bestimmungen über die Wehrpflicht (Kapitel II) anwenden wird.
Spanien hat immer schon doppelte Staatsangehörigkeit zugelassen, traditionell besonders mit den lateinamerikanischen Staaten. Wer als Spanier im Rahmen eines Antrages auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit die spanische Staatsangehörigkeit verloren hat, kann nunmehr aufgrund des spanischen Gesetzes Nr. 29/1995 vom 2. November 1995 einen Antrag auf Erteilung der spanischen Staatsangehörigkeit stellen. Insoweit ist Artikel 26 des Codigo Civil neu gefasst worden.
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