Ehevertrag in Spanien
Auch wenn man sein Leben im sonnigen Spanien verbringt und hier sein Liebesglück gefunden hat, ist ein Ehevertrag ein probates Instrument, um für den Fall der Fälle eine Regelung für die Zuordnung des Vermögens zu haben.
In Spanien bleibt für deutsche Ehepaare das deutsche Eherecht anwendbar. Auch aus der Verlagerung des Wohnsitzes ergibt sich keine Anwendung des spanischen Eherechts. Allerdings können bei Scheidungen unter Umständen auch spanische Gerichte berufen werden. Der spanische Richter muß dann nach deutschem Recht entscheiden, das ihm von den Anwälten nachgewiesen werden muß.
Es bietet sich gerade für Spanienresidenten an, viele der möglicherweise anfallenden sogenannten Scheidungsfolgesachen einvernehmlich durch Ehevertrag zu regeln. Unterhalt und Vermögensaufteilung sind dann bereits im Vorfeld geklärt.
Bisher galt bei solchen Verträgen, dass an den Vereinbarungen im Scheidungsfall nicht mehr nachträglich etwas zu ändern ist, wenn sich einer der Partner benachteiligt fühlt.
Der Bundesgerichtshof in Deutschland hat nun ein Urteil gefällt, das auch für Deutsche in Spanien von Interesse sein dürfte. Es stand die grundsätzliche Frage zur Überprüfung, ob Eheverträge nachträglich vom Gericht abgeändert oder sogar aufgehoben werden können, wenn sie von vorneherein oder nachträglich für einen der Ehepartner zu einseitigen wirtschaftlichen Begünstigungen führen.
Ausgehend von einem Urteil des Oberlandesgerichts München, bei dem einer Frau recht gegeben wurde, die nach der Scheidung den für sie ungünstigen Ehevertrag nachträglich auflösen wollte, änderten die Richter in Karlsruhe den Urteilsspruch und befanden den Ehevertrag für grundsätzlich gültig.
Neu ist allerdings, dass Gerichte von nun an den Inhalt von Eheverträgen nachkontrollieren und unter Umstände anpassen können. Es gibt eine zweistufige Prüfung für die Wirksamkeit von Eheverträgen von Deutschen:
Zum einen kann der Richter kontrollieren, ob einer der Partner bereits beim Abschluß des Ehevertrages benachteiligt wurde. Zum anderen kann der Richter auch prüfen, ob der Vertrag im Laufe der Ehe unwirksam geworden sein kann und so eine Anpassung des Vertrages bewirken.
Deutsche in Spanien sollten also ihre Eheverträge dahingehend überprüfen und gerade bei der Aufteilung von Immobilien zum Beispiel in Spanien regeln. Zwar sind Einzelheiten zu diesem Thema noch nicht geregelt, so unter anderem wie man die Wertsteigerung mancher Immobilien an der Costa Blanca, wenn diese nur einem Partner zugeschrieben wird, handhabt.
Aber eine Vermögensanalyse und die Überprüfung der Vertragsklauseln bezüglich der Inhaltskontrolle und als Folge eine Abänderung des Vertrages kann viel Geld sparen.
In Spanien bleibt für deutsche Ehepaare das deutsche Eherecht anwendbar. Auch aus der Verlagerung des Wohnsitzes ergibt sich keine Anwendung des spanischen Eherechts. Allerdings können bei Scheidungen unter Umständen auch spanische Gerichte berufen werden. Der spanische Richter muß dann nach deutschem Recht entscheiden, das ihm von den Anwälten nachgewiesen werden muß.
Es bietet sich gerade für Spanienresidenten an, viele der möglicherweise anfallenden sogenannten Scheidungsfolgesachen einvernehmlich durch Ehevertrag zu regeln. Unterhalt und Vermögensaufteilung sind dann bereits im Vorfeld geklärt.
Bisher galt bei solchen Verträgen, dass an den Vereinbarungen im Scheidungsfall nicht mehr nachträglich etwas zu ändern ist, wenn sich einer der Partner benachteiligt fühlt.
Der Bundesgerichtshof in Deutschland hat nun ein Urteil gefällt, das auch für Deutsche in Spanien von Interesse sein dürfte. Es stand die grundsätzliche Frage zur Überprüfung, ob Eheverträge nachträglich vom Gericht abgeändert oder sogar aufgehoben werden können, wenn sie von vorneherein oder nachträglich für einen der Ehepartner zu einseitigen wirtschaftlichen Begünstigungen führen.
Ausgehend von einem Urteil des Oberlandesgerichts München, bei dem einer Frau recht gegeben wurde, die nach der Scheidung den für sie ungünstigen Ehevertrag nachträglich auflösen wollte, änderten die Richter in Karlsruhe den Urteilsspruch und befanden den Ehevertrag für grundsätzlich gültig.
Neu ist allerdings, dass Gerichte von nun an den Inhalt von Eheverträgen nachkontrollieren und unter Umstände anpassen können. Es gibt eine zweistufige Prüfung für die Wirksamkeit von Eheverträgen von Deutschen:
Zum einen kann der Richter kontrollieren, ob einer der Partner bereits beim Abschluß des Ehevertrages benachteiligt wurde. Zum anderen kann der Richter auch prüfen, ob der Vertrag im Laufe der Ehe unwirksam geworden sein kann und so eine Anpassung des Vertrages bewirken.
Deutsche in Spanien sollten also ihre Eheverträge dahingehend überprüfen und gerade bei der Aufteilung von Immobilien zum Beispiel in Spanien regeln. Zwar sind Einzelheiten zu diesem Thema noch nicht geregelt, so unter anderem wie man die Wertsteigerung mancher Immobilien an der Costa Blanca, wenn diese nur einem Partner zugeschrieben wird, handhabt.
Aber eine Vermögensanalyse und die Überprüfung der Vertragsklauseln bezüglich der Inhaltskontrolle und als Folge eine Abänderung des Vertrages kann viel Geld sparen.
Julia Borck
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