Das betrifft auch die spanische Finca: Wer seinem Ehegatten kein Erbe gönnt, muss rechtzeitig die Scheidung einreichen
Kaum im öffentlichen Bewusstsein verankert ist die Tatsache, dass man rechtzeitig sein Scheidungsverfahren einleiten muss, um erbrechtliche Ansprüche des Noch-Ehegatten zu verhindern.
Klar geregelt ist der Verlust des Ehegattenerbrechtes mit rechtskräftiger Scheidung.
Hier gilt es gegebenenfalls ergänzend die Fassung des eigenen Testamentes dahingehend zu überprüfen, ob nach dessen Wortlaut der frühere Ehegatte noch als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist.
Wie aber sieht die erbrechtliche Rechtslage bei laufendem Scheidungsverfahren aus?
Nach einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 1933 Satz 1 BGB, entfällt das gesetzliche Ehegattenerbrecht unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
Der Sinn dieser gesetzgeberischen Regelung geht dahin, das Ehegattenerbrecht gerade dann und nur dann bei laufendem Scheidungsverfahren erlöschen zu lassen, wenn es gerade der scheidungswillige Ehegatte ist, der verstorben ist, also gerade der Erblasser nicht mehr an der Ehe festhalten wollte.
Aus dieser manifestierten Scheidungswilligkeit schliesst dann der Gesetzgeber, dass der Verstorbene auch das Erbrecht seines noch nicht von ihm rechtskräftig geschiedenen Ehegatten ausschliessen wollte.
Deshalb muss grundsätzlich gerade der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt haben, um das Erbrecht nach seinem Ehegatten auszuschliessen.
Weitere Voraussetzung ist die bereits erfolgte Zustellung des Scheidungsantrages.
Aber auch diese Scheidungssituation allein ist noch nicht ausreichend.
Vielmehr muss drittens im Moment des Versterbens des Ehegatten eine gerichtliche Scheidung theoretisch möglich gewesen sein.
Dies wiederum erfordert im Regelfall eine Trennungszeit der Ehegatten von mindestens einem Jahr.
Was bedeutet dies in der Praxis:
Mit Stellung des Scheidungsantrages auf dem Sterbebett kann also dann keine Ehegattenenterbung erreicht werden, wenn die Ehegatten zuvor noch in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebten.
Möglicherweise werden Sie jetzt einwenden: Warum bedarf es denn überhaupt der Enterbung per Scheidungsantrag, wenn ich doch jederzeit mein Testament ändern kann?
Nun, es ist zwar zutreffend, dass im Regelfall ein Testament jederzeit abänderbar ist. Nicht per Testament auslöschbar ist allerdings der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten. Und dieser entspricht wertmässig dem hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils. Und beim deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft weist der Gesetzgeber dem Ehegatten neben Kindern beispielsweise immer noch den hälftigen Nachlasswert zu. Dann beträgt der Pflichtteilsanspruch immerhin noch 25% des Wertes des Erbes, also gegebenenfalls des Wertes auch der spanischen Finca.
Fazit: Wer seinem bisherigen Ehegatten auch keinen Wertanteil an der Spanienfinca hinterlassen möchte, muss nach einem Jahr Getrenntleben die Scheidung einreichen.
Günter Menth Rechtsanwalt auf Mallorca
e-mail: mallorca@copp-menth.de
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