Erben und Vererben in Spanien

Kaum ein Deutscher hat beim Kauf einer Immobilie in Spanien an seinen eventuellen Tod gedacht, geschweige denn an die Errichtung eines Testaments. Viele Menschen bringen die Errichtung eines Testaments leider noch immer mit einem naheliegenden Tod in Verbindung.
Dabei läßt ein vom Fachmann abgesegnetes Testament den Erblasser ruhig schlafen, da etwaige Probleme, die in der Zukunft entstehen können, nach seinem Tod geregelt sind.
Dieser Artikel erläutert die wichtigsten Begriffe des deutsch-spanischen Erbrechts und gibt Hinweise, worauf ein Deutscher mit Immobilienbesitz in Spanien in steuerrechtlicher Hinsicht zu achten hat.
Für einen deutschen Immobilienbesitzer in Spanien richtet sich das anwendbare Recht nach seinem Abbleben grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit; d.h. deutsche Staatsangehörige können nur nach dem deutschen Erbrecht beerbt werden.
Sollte der Verstorbene keine wirksame Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen haben, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dem Gesetz erben die nächsten Verwandten und die Ehepaare. Für das Erbrecht der Verwandten sind die sogenannten Ordnungen maßgeblich.
Die erste Ordnung besteht aus Abkömmlingen des Erblassers, d.h. seine Kinder und Enkel. Zur zweiten Ordnung werden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge gezählt. Neben den Blutsverwandten ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Um die Höhe seines Erbteils bestimmen zu können, ist u.a. entscheidend in welchem Güterstand die Ehegatten beim Tode des Erblasser gelebt haben.
Ist man mit der von Gesetzes wegen vorgesehenen Erbquoten nicht einverstanden, sollte man ein eigenhändiges (bei Eheleuten gemeinschaftliches) oder notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichten. Darin kann der Erblasser bestimmen, wer seine Erben sein sollen und mit welcher Quote und ob ein gesetzlicher Erbe in der Erbfolge übergangen werden soll. Ein Erblasser errichtet also in der Regel eine jetztwillige Verfügung, um von den gesetzlichen Regelungen der Erbfolge abzuweichen.
Es besteht keine Pflicht für einen Ausländer mit Eigentum in Spanien, ein spanisches Testament zu machen. Gleichwohl wird ausländischen Grundeigentümern oft empfohlen, hinsichtlich ihres spanischen Vermögens ein Testament in Spanien zu errichten; wesentlicher Vorteil ist, dass die Umschreibung des Eigentums auf die Erben wesentlich unbürokratischer möglich ist. Das gilt jedoch nur dann, wenn man ein notarielles Testament errichtet. Anders als in Deutschland, wo ein Testament bei den einzelnen Nachlaßgerichten hinterlegt wird, erfolgt die Hinterlegung des Testament in Spanien bei einem Zentralnachlaßregister in Madrid. Dadurch wird sichergestellt, dass jeweils das aktuellste Testament unabhängig vom Ort der Errichtung zum Tragen kommt.
Es ist dringend davon abzuraten, ein eigenhändiges Testament nur deswegen zu errichten, um etwa anfallende Kosten für eine fachliche Beratung zu vermeiden. Unklare Testamentsformulierungen können sehr schnell zu unterschiedlichen Meinungen über die Auslegung der letztwilligen Verfügung führen und komplizierte Erbauseindersetzungen zeitigen. Die hierdurch entstehenden Kosten übersteigen in der Regel die Kosten für eine fachlich qualifizierte Testamentsberatung.
In der deutschen Praxis sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge weit verbreitet, nach gemeinspanischen Recht sind dagegen weder gemeinschaftliche Testamente noch Erbverträge zulässig. Spanische Behörden sind aber verpflichtet nach deutschem Erbrecht errichtete Testamente oder Erbverträge anzuerkennen.
Ein gemeinschaftliches Testament kennzeichnet sich dadurch aus, dass zwei Testamente in einer Urkunde zusammengefaßt sind. Vom "Berliner Testament" spricht man dann, wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und weiter verfügen, dass nach dem Tode des länger Lebenden der Nachlaß von beiden an einen fallen soll.
Anders als beim Testament ist es beim Erbvertrag zwingend vorgeschrieben, dass der Vertrag vor einem Notar beurkundet werden muss. Der Erblasser ist bei einem Erbvertrag an die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen gebunden; diese können nur durch einen neuen Erbvertrag wieder beseitigt werden.

Was es nach dem Erbfall zu beachten gibt (Erbschaft)
Für das Verfahren vor einem spanischen Nachlaßgericht ist neben der Sterbeurkunde nachzuweisen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers im Zentralnachlaßregister von Madrid registriert ist oder nicht. Weiter erforderlich sind neben der Geburtsurkunde des Antragsstellers eine Heiratsurkunde des Erblassers. Nach spanischem Recht muß der Erbe eine ausdrückliche Erbschaftsannahmeerklärung abgeben, in der Regel vor dem Notar. Auch für den nach deutschem Recht berufenen Erben ist eine Erbschaftsannahmeerklärung notwendig, um dem spanischen Formvorschriften zu genügen.
Anders im deutschen Erbrecht: Hier erfolgt der Anfall der Erbschaft von selbst, soweit der Erbe den Erblasser überlebt hat und auf das Erbe nicht verzichtet hat. Nach dem Erbfall kann die Erbenstellung aber durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeitserklärung oder Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen wieder beseitigt werden.
Die Ausschlagungserklärung (bspw. wegen Überschuldung des Nachlaßes) muß binnen sechs Wochen erfolgen, seit dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat.

Zur spanischen Vermögenssteuer
Als Besteuerungsgrundlage ist der tatsächliche Wert der Erbschaft zugrunde zu legen, abzüglich der Belastungen und Schulden. Das spanische Erbschaftssteuerrecht kennt vier Steuerklassen.
Die Erben müssen die Steuerklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall des Erbfalles oder ab dem Tag, ab dem sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben, beim spanischen Finanzamt abgeben. Fristenüberschreitungen haben einen Aufschlag von 25 % zur Folge.
Zwischen Deutschland und Spanien gibt es ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Dieses bezieht sich aber nicht auf die Erbschaftssteuern. Grundsätzlich besteht damit also Steuerpflicht in beiden Staaten.
Nach § 21 ErbschstG wird auf Antrag die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer insoweit angerechnet, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt und die im Ausland bezahlte Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht.

Steuersparmodelle
Die spanischen Erbschaftssteuern gehören zu den höchsten in Europa. Daher stellt sich immer wieder die Frage nach möglichen Steuersparmodellen. Hier sollen nur die wichtigsten Stichworte genannt werden:
Von der vorweggenommenen Erbfolge im Wege der Schenkung in Spanien ist abzuraten, da Schenkungen in Spanien höher besteuert werden als Erbschaften, weil für Schenkungen nicht die für Erbschaften festgesetzten Freibeträge gelten.
Als eine andere Möglichkeit, Erbschaftssteuern zu sparen, wird empfohlen, dass die zukünftigen Erben (die Kinder des Erblassers) das so genannte "nackte Eigentum" (nuda propiedad) erwerben, während der zukünftige Erblasser (Eltern) sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält.
Gegen diese Lösung bestehen erhebliche Bedenken: bei diesem Steuersparmodell wird vergessen, dass dieses dann nicht funktioniert, wenn die Kinder als Inhaber des nackten Eigentums vor den Eltern sterben, weil dann auf jeden Fall Erbschaftssteuer anfällt, gleich, wer der Erbe ist.

Die Vollmacht über den Tod hinaus
Manche Eigentümer stellen zu Lebzeiten in Deutschland eine Generalvollmacht für Spanien zu Gunsten ihrer Erben aus. Nach dem Tod haben die Erben die Möglichkeit den Grundbesitz in Spanien zu veräußern, ohne dass sie den Tod des Vollmachtgebers offenbaren. Damit sparen sie nicht nur Notar- und Gerichtsgebühren, sondern vor allem die in Spanien sehr hohe Erbschaftssteuer (was natürlich Steuerhinterziehung ist). Andere Erben machen sich die Tatsache zu nutze, dass die Erbschaftssteuer in Spanien viereinhalb Jahre nach dem Tode des Erblassers verjährt ist.
Haben sie eine Generalvollmacht, können sie damit die viereinhalb Jahre "überbrücken", weil sie mit dieser Vollmacht alle vom Staat oder anderen Behörden verlangten Erklärungen abgeben können.

Gründung einer S.L.
Eine weitere Steuersparmöglichkeit besteht in der Errichtung einer spanischen "Gmbh": man gründet eine spanische S.L., bringt eine Immobilie ein oder kauft direkt eine Immobilie zusammen mit der neugegründeten S.L.
Die Einzelheiten dieses Steuersparmodells würden den Rahmen dieses Beitrages jedoch sprengen und sollen in einem gesonderten Artikel behandelt werden.

Autor: Armin Gutschick, Rechtsanwalt / abogado inscrito

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