Errungenschaftsgemeinschaft – Zugewinnsgemeinschaft
Wenn ein Ehepaar in Spanien ein Grundstück erwirbt, dann wirft das große rechtliche Komplikationen auf. Da ist zum Beispiel die Frage, wer wird Eigentümer, wenn nur einer der beiden Eheleute nach außen hin als Käufer in Erscheinung tritt. In Spanien haben wir die Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlichen Güterstand, in Deutschland die Zugewinngemeinschaft.
Das bringt einen grundlegenden Unterschied gerade zur Frage des Eigentumserwerbes. Das spanische Recht geht im Grundsatz vom gemeinschaftlichen Erwerb beider Eheleute aus, auch wenn nur einer der beiden Ehegatten als Käufer auftritt, es sei denn es besteht ein anderslautender Ehevertrag.. Bei deutschen Eheleuten ist das anders, selbst wenn der Grundstückskauf in Spanien erfolgt. Lassen Sie uns zum besseren Verständnis von einem Beispiel ausgehen.
Nehmen wir an, Sie, der Ratsuchende, sind eine deutsche Frau, die mit einem Deutschen verheiratet ist. Sie und Ihr Ehemann haben lange Jahre in Deutschland gearbeitet und beide Vermögen angespart, von dem Sie sich jetzt in Spanien ein Haus als Altersruhesitz kaufen. Sie, die Ehefrau, sind beruflich gebunden und bitten Ihren Ehemann nach Spanien zu fliegen und die Formalitäten des Hauskaufs zu erledigen. Ihr Ehemann tut dies, versäumt es aber, den Kaufvertrag und die Escritura auf Ihrer beider Namen ausstellen zu lassen. Ihr Ehemann wird also in Spanien alleine im Grundbuch eingetragen.
Im Falle einer Scheidung hätten Sie keine guten Karten. Ihr Ehemann ist Alleineigentümer des Grundstücks, er kann darüber in Spanien verfügen, ohne Ihrer Einwilligung zu bedürfen.
Er kann auch den Erlös für sich alleine vereinnahmen, ohne dass Sie das verhindern könnten. Hätten sie in Deutschland das Haus gekauft, so könnten Sie wenigstens Ihren Zugewinnausgleichanspruch sichern. Das deutsche Recht räumt Ihnen nämlich die Möglichkeit ein, der Veräußerung des Grundstücks zu widersprechen, wenn es sich hierbei um das wesentliche Vermögen Ihres Ehemann handelt. Dadurch können Sie verhindern, dass der Ehegatte das Grundstück verkauft, den Erlös verbraucht, und Sie so um den Ihnen im Falle der Ehescheidung zustehenden Wertausgleich prellt.
In Spanien funktioniert das anders. Der Notar in Spanien wird den Verkauf des Grundstücks beurkunden. Natürlich können Sie schnell das Gericht in Deutschland einschalten, wenn Sie rechtzeitig genug mitbekommen, dass Ihr Ehemann vorhat, das Grundstück zu verkaufen. Das deutsche Gericht wird das deutsche Recht anwenden und Ihnen den Einwilligungsvorbehalt zuerkennen.
Diese Entscheidung des deutschen Gerichtes muss dann aber erst in Spanien zur Vollstreckung gebracht werden und bis dahin kann es schon zu spät sein, wenn der Verkauf in Spanien bereits vollzogen ist. Es ist also nicht ausgeschlossen, je nach dem, dass Sie weder den Ihnen eigentlich zustehenden Miteigentumsanteil noch einen etwaigen Erlösanteil realisieren können.
In Fällen der Auslandsberührung hilft im Grunde genommen nur eins, ein Ehevertrag. Bevor Sie im Ausland Investitionen tätigen, welcher Art auch immer diese sein mögen, holen Sie sich Rechtsrat bei einem Fachmann ein und regeln die Frage des Eigentums sowie des Vermögensausgleichs vorab.
Natürlich können Sie so einen Vertrag auch noch nachträglich schließen. Wenn Sie aber im spanischen Grundbuch nicht eingetragen sind und Ihr Ehemann auf stur stellt, dann haben Sie keine Möglichkeit, Ihren Ehemann zum Nachgeben zu zwingen. Es sei denn, Sie können beweisen, dass das von Ihnen stammende Geld nur darlehensweiße an Ihren Ehemann ausgehändigt wurde.
Sie sehen, die Auslandsberührung hat ihre Tücken, und jeder Fall ist anders. Vorbeugen hilft Schaden vermeiden. Lassen Sie es nicht darauf ankommen. Informieren Sie sich, wann immer Sie vorhaben, im Ausland Grundbesitz zu kaufen oder zu verkaufen.
Das bringt einen grundlegenden Unterschied gerade zur Frage des Eigentumserwerbes. Das spanische Recht geht im Grundsatz vom gemeinschaftlichen Erwerb beider Eheleute aus, auch wenn nur einer der beiden Ehegatten als Käufer auftritt, es sei denn es besteht ein anderslautender Ehevertrag.. Bei deutschen Eheleuten ist das anders, selbst wenn der Grundstückskauf in Spanien erfolgt. Lassen Sie uns zum besseren Verständnis von einem Beispiel ausgehen.
Nehmen wir an, Sie, der Ratsuchende, sind eine deutsche Frau, die mit einem Deutschen verheiratet ist. Sie und Ihr Ehemann haben lange Jahre in Deutschland gearbeitet und beide Vermögen angespart, von dem Sie sich jetzt in Spanien ein Haus als Altersruhesitz kaufen. Sie, die Ehefrau, sind beruflich gebunden und bitten Ihren Ehemann nach Spanien zu fliegen und die Formalitäten des Hauskaufs zu erledigen. Ihr Ehemann tut dies, versäumt es aber, den Kaufvertrag und die Escritura auf Ihrer beider Namen ausstellen zu lassen. Ihr Ehemann wird also in Spanien alleine im Grundbuch eingetragen.
Im Falle einer Scheidung hätten Sie keine guten Karten. Ihr Ehemann ist Alleineigentümer des Grundstücks, er kann darüber in Spanien verfügen, ohne Ihrer Einwilligung zu bedürfen.
Er kann auch den Erlös für sich alleine vereinnahmen, ohne dass Sie das verhindern könnten. Hätten sie in Deutschland das Haus gekauft, so könnten Sie wenigstens Ihren Zugewinnausgleichanspruch sichern. Das deutsche Recht räumt Ihnen nämlich die Möglichkeit ein, der Veräußerung des Grundstücks zu widersprechen, wenn es sich hierbei um das wesentliche Vermögen Ihres Ehemann handelt. Dadurch können Sie verhindern, dass der Ehegatte das Grundstück verkauft, den Erlös verbraucht, und Sie so um den Ihnen im Falle der Ehescheidung zustehenden Wertausgleich prellt.
In Spanien funktioniert das anders. Der Notar in Spanien wird den Verkauf des Grundstücks beurkunden. Natürlich können Sie schnell das Gericht in Deutschland einschalten, wenn Sie rechtzeitig genug mitbekommen, dass Ihr Ehemann vorhat, das Grundstück zu verkaufen. Das deutsche Gericht wird das deutsche Recht anwenden und Ihnen den Einwilligungsvorbehalt zuerkennen.
Diese Entscheidung des deutschen Gerichtes muss dann aber erst in Spanien zur Vollstreckung gebracht werden und bis dahin kann es schon zu spät sein, wenn der Verkauf in Spanien bereits vollzogen ist. Es ist also nicht ausgeschlossen, je nach dem, dass Sie weder den Ihnen eigentlich zustehenden Miteigentumsanteil noch einen etwaigen Erlösanteil realisieren können.
In Fällen der Auslandsberührung hilft im Grunde genommen nur eins, ein Ehevertrag. Bevor Sie im Ausland Investitionen tätigen, welcher Art auch immer diese sein mögen, holen Sie sich Rechtsrat bei einem Fachmann ein und regeln die Frage des Eigentums sowie des Vermögensausgleichs vorab.
Natürlich können Sie so einen Vertrag auch noch nachträglich schließen. Wenn Sie aber im spanischen Grundbuch nicht eingetragen sind und Ihr Ehemann auf stur stellt, dann haben Sie keine Möglichkeit, Ihren Ehemann zum Nachgeben zu zwingen. Es sei denn, Sie können beweisen, dass das von Ihnen stammende Geld nur darlehensweiße an Ihren Ehemann ausgehändigt wurde.
Sie sehen, die Auslandsberührung hat ihre Tücken, und jeder Fall ist anders. Vorbeugen hilft Schaden vermeiden. Lassen Sie es nicht darauf ankommen. Informieren Sie sich, wann immer Sie vorhaben, im Ausland Grundbesitz zu kaufen oder zu verkaufen.
Elisabeth Betsch
dt. Rechtsanwältin
Susana Barco-Schultz
span. Rechtsanwältin
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