Gebühren für Euro-Überweisungen von Spanien nach Deutschland

Das Preisgleichstellungsgebot aufgrund der EU-Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro zwingt die Kreditinstitute, ab dem 1. Juli 2003 grenzüberschreitende Euro-Überweisungen zu Preisen anzubieten, wie sie heute bei vergleichbaren Inlandszahlungen üblich sind.

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 2560/2001 lautet wie folgt:
"Spätestens ab dem 1.Juli 2003 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12 500 EUR die gleichen Gebühren wie für entsprechende Überweisungen, die es innerhalb des Mitgliedstaates, in dem es niedergelassen ist, in Euro tätigt."

Die Verordnung hat unmittelbare Wirkung und muss nicht erst durch nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist also für alle europäischen Banken bindend. Für den Verbraucher ist die neue Rechtslage vorteilhaft. Denn gerade Spanien ist bekannt für seine horrenden Überweisungsgebühren für internationale Überweisungen. Dies dürfte nunmehr ein Ende haben, denn die Richtlinie sieht bei Verstößen ausdrücklich die Verhängung von Sanktionen vor.

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Euro Überweisungen – aus Spanien nach Deutschland

Bei den heute gegebenen Bedingungen im grenzüberschreitenden Massenzahlungsverkehr heißt das für die Banken, dass sie ab Juli 2003 grenzüberschreitende Euro-Überweisungen sicherlich nicht mehr kostendeckend abwickeln können. Deutsche Banken halten sich an die EU-Verordnung und haben Ihre Gebühren für Euro-Überweisungen entsprechend angepasst. Im Ergebnis heißt das: Eine Überweisung von Deutschland nach Spanien kostet das gleiche an Gebühren, wie eine Überweisung innerhalb Deutschlands.

In Spanien haben die Banken Ihre Gebühren für Euro-Überweisungen oftmals noch nicht an die neue zwingende Rechtslage angepasst, obwohl die Banco de España bereits im Jahre 2001 in Ihrem Jahresbericht Seite 152 unter http://www.bde.es/informes/be/supervi/2001/anex1.pdf auf die neue Rechtslage hingewiesen hat. Wir empfehlen, dass Sie sich über die Gebühren Ihrer Bank in Spanien erkundigen.

Damit die Verordnung Anwendung findet, darf der zu überweisende Betrag 12.500,-€ nicht überschreiten und es müssen bei der Überweisung unbedingt die IBAN Kontonummer sowie den BIC-Code des Empfängers angegeben werden. Was dies genau ist, zeigen Ihnen die folgenden Erläuterungen:
IBAN (International Bank Account Number)
Die IBAN wurde 1997 als die international standardisierte Kontonummer und über ISO als internationale Norm verabschiedet. Die IBAN besteht aus einem internationalen Teil – dem Länderkennzeichen und der Prüfzahl – und einer national festgelegten Komponente. Für Deutschland sind das die Bankleitzahl und die deutsche Kontonummer. Für Spanien ist die der vierstellige Bankcode, der vierstellige Code der Filiale sowie ein zweistelliger Kontrollcode und anschließend die zehnstellige Kontonummer. Der IBAN in Spanien besteht folglich aus dem Ländercode ES und einer 22-stelligen Zahlenkombination. Die Länge der IBAN ist je Land unterschiedlich, aber innerhalb eines Landes einheitlich.
Das offizielle Informationsblatt der ECBS über die IBAN ist verfügbar unter http://www.ecbs.org/Download/LFL9204V4.pdf
ISO BIC (Bank Identifier Code)
Der ISO BIC ist der von ISO (International Organization for Standardization) definierte Bankcode des Kreditinstituts. Der BIC wird von http://www.swift.com ausgegeben und gepflegt. Es ermöglicht die weltweit eindeutige Identifizierung von Kreditinstituten. Der BIC ist acht- oder elfstellig und besteht aus der vierstelligen Bankkennung, dem zweistelligen Länderkennzeichen (DE) und einem Extensionscode.
IPI (International Payment Instruction)
Die IPI ist ein vom ECBS normierter Zahlungsverkehrsvordruck, dessen Verwendung dem deutschen Zahlscheinverfahren entspricht. Sie ist als ein vom Zahlungsempfänger vorzubeschriftender Zahlschein angelegt. Dieser Vordruck wurde entwickelt, um grenzüberschreitende Zahlungen durch einen einheitlichen europäischen Vordruck zu erleichtern und in der Auftragserteilung zu standardisieren, Analog zum deutschen Zahlscheinverfahren sind alle verfügbaren für die Ausführung einer Zahlung relevanten Angaben (beispielsweise Bankverbindung des Begünstigten) bereits durch den Begünstigten auf der IPI vorgedruckt.
Das offizielle Informationsblatt der ECBS über die IPI ist verfügbar unter http://www.ecbs.org/Download/LFL9206V2.pdf
Eine Veröffentlichung für alle Eu-Länder ist verfügbar unter http://www.ecbs.org/Download/TR202V1.2.pdf
EPI
Die ePI ist ein in Anlehnung an die IPI entwickelter, vom ECBS normierter elektronischer Zahlschein.

28/05/04 /10
Autor: Volker Borges, Rechtsanwalt – www.mallorca-pro.com

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