Fallstricke wohlgemeinter Steuerspartipps

Pauschalisierte Rechtshinweise, die die Erbschaftssteuer betreffen, sind in der Regel nur mit Vorsicht zu genießen. Das gilt auch für vermeintlich fachwissenschaftliche Ratgeber, wie sie beispielsweise von Zeit zu Zeit von Kreditinstituten veröffentlicht werden. In einer solchen kürzlich herausgebrachten Publikation erfährt der Leser, dass 95% des hinterlassenen Vermögens voraussichtlich von der Erbschaftssteuer befreit sind für den Fall, dass der Verstorbene zuletzt in Spanien ansässig war und sein Haus an Ehefrau oder Kinder vererbt.

Zwar ist diese Aussage in ihren Grundzügen richtig, kann jedoch auch zu fatalen Folgen führen, sollte sie nicht weiter hinterfragt werden. So wird in diesem Zusammenhang nämlich auch geraten, sich als Resident in Spanien anzumelden. Allerdings bezieht sich die entsprechende Steuerbefreiung lediglich auf die Vermachung einer Immobilie. Barvermögen hingegen fällt in vollem Umfang unter die Erbschaftssteuer. Sollte ein deutsches Ehepaar also mit samt seinem Vermögen nach Spanien umsiedeln, würde im Todesfall auch das Bankvermögen in Spanien versteuert werden. In diesem Fall hätte der Steuerspartipp eher nachteilige Auswirkungen.

Des weiteren ist die Steuerbefreiung auf einen Höchstbetrag begrenzt, welche sich für das Jahr 2005 auf rund 122.000 Euro beläuft. Hinzu kommen weitere zu erfüllende Voraussetzungen für den auf Steuervergünstigungen hoffenden Erben, die im Zusammenhang mit pauschalen Steuerspartipps häufig keine Erwähnung finden. Grundsätzlich ist aufgrund der sehr komplexen Rechtslage zu empfehlen, den jeweiligen Einzelfall genauestens zu untersuchen, bevor sogenannte Sparmodelle ungeprüft angewendet werden.

24.11.2005
Kathleen Neumann

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