Firmengründung in Spanien
Steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte
Es gibt viele Aussteiger aus Deutschland, die noch so viel Schwung zum Schaffen und so wenig Lust zum Rosten haben, dass sie in Spanien ihre neue Firma eröffnen wollen.
Hobby und Lust am Neuen bestimmen in der Regel die Branche, in der man tätig werden will. Die Niederlassungsfreiheit in der EU macht es möglich. Ob nun Tauchschule, Küchenstudio oder Antiquitätenladen, Installationsfirma, Sprachschule oder Kindergarten, Werbeagentur, Pension oder Importfirma, stets muss die Idee in die richtige Form umgesetzt werden.
Seit 1992 sind ausländische Investitionen in Spanien völlig liberalisiert, auch gibt es für EU-Angehörige keine Probleme mit der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in Spanien.
Neben der Einzelfirma, die aus haftungsrechtlichen Gründen in vielen Fällen bedenklich ist, empfehlen sich die Rechtsformen der GMBH (Sociedad Limitada, S.L.) oder die der Aktiengesellschaft (Sociedad Anonima, S.A.)
3010 Euro Mindestkapital bei der S.L.
Die GmbH ist die historisch jüngste Gesellschaftsform, die aber auch individuell so gestaltbar ist, dass sie auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter hervorragend zugeschnitten werden kann.
Mit 3010 Euro Mindestkapital bietet die spanische GmbH eine für wohl jedermann erreichbare Gesellschaftsform. Das neue spanische GmbH-Gesetz des Jahres 1995 gestattet auch die Einmanngesellschaft, also die Gesellschaft mit lediglich einem einzigen Gesellschafter.
Weil jedoch bei der Einmann- bzw. Einfrau GmbH zahlreiche Besonderheiten bestehen, empfiehlt es sich in der Regel, eine GmbH mit mindestens zwei Gesellschaftern zu gründen, wobei ein Gesellschafter lediglich eine symbolische Beteiligung zu halten braucht. Die Gesellschaft wird durch den oder die Verwalter (Administrator) vertreten. Auch ist es zulässig, einen Verwaltungsrat zu installieren.
Grundsätzlich hat jedoch eine kleinere Gesellschaft lediglich einen oder zwei Verwalter, wobei je nach dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Die Gründung erfolgt durch notariellen Vertrag (Escritura Publica de Constitución de Sociedad). Hierin wird die Satzung der Gesellschaft festgelegt.
Vor der notariellen Beurkundung muss die Bestätigung des Zentralen Spanischen Handelsregisters in Madrid vorliegen, dass gegen die vorgesehene Firmenbezeichnung keine Bedenken bestehen. Die Satzung (estatutos) regelt alle wesentlichen Einzelheiten der Gesellschaft, wobei naturgemäß auf das spanische GmbH-Gesetz mit seinen 129 Artikeln zurückgegriffen werden muss. Anders als bei der SA muss das gesamte Gesellschaftskapital bereits bei der Gründung der SL voll aufgebracht sein. Dies ist durch Bankbescheinigung nachzuweisen.
Die anwaltlichen Beratungskosten für eine entsprechende Gesellschaftsgründung belaufen sich auf ca. 2400 Euro. Hinzu kommen die Notar- und Eintragungskosten im Handelsregister. Die Steuer beträgt 1% des Gesellschaftskapitals.
Die eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft ist die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, dann erst wird sie rechtsfähig. Gleichwohl darf die Gesellschaft bei entsprechender Beschlussfassung bereits vor der Eintragung handeln, obwohl die beschränkte Haftung der neuen Rechtspersönlichkeit der spanischen GmbH erst mit der Eintragung ins Registro Mercantil beginnt.
Sacheinlagen für beide Gesellschaftsformen zulässig
Wer firmenmäßig "größer" einsteigen will, für den erscheint die Rechtsform der AG (S.A.) adäquater. Hier ist allerdings ein Mindestkapital von 60.010 Euro erforderlich, wobei bei der Gründung lediglich 25% dieser Summe einzuzahlen sind.
Sacheinlagen sind sowohl bei der spanischen GmbH als auch bei der S.A. zulässig, wobei für die S.A. die Expertise eines Sachverständigen erforderlich ist. Auch die Aktiengesellschaft kann als Einmanngesellschaft gegründet werden und ebenfalls nur einen Verwalter haben, so wie es bei der GmbH der Fall ist. Dieser kann gleichzeitig natürlich auch Gesellschafter sein.
Spätere Umgründung möglich
Zulässig ist es auch, zunächst eine GmbH zu gründen und diese später in eine S.A. umzugründen. Hat die Firma erst einmal eine gewisse Größe und Bedeutung erreicht, wird, auch aus Gründen des höheren Prestige, häufig eine Umgründung in eine SA vorgenommen.
Steuerlich gesehen empfiehlt sich häufig die Gründung einer Gesellschaft, weil auf diese Weise beispielsweise der Verwalter, der Mitgesellschafter sein sollte, solche Kosten eher als Betriebskosten geltend machen kann, die bei einer Einzelfirma häufig dem privaten Bereich zugerechnet würden. Für eine Gesellschaft spricht auch die Möglichkeit, die Firma durch Abtretung ihrer Anteile zu einem späteren Zeitpunkt an interessierte Dritte zu übertragen.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Die Gesellschaft muss mindestens eine Person unter Vertrag haben, die bei der Sozialversicherung in der Gruppe I (leitende Angestellte) anzumelden ist, selbst wenn diese nur teilzeitbeschäftigt ist. Ein Verwalter, ein Vorstandsmitglied, Gesellschafter oder Aktionär kann gleichzeitig auch Angestellter der Gesellschaft sein, wenn ein wirkliches Arbeitsverhältnis besteht.
Leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied (Präsident, Sekretär, Besitzer) oder Alleinverwalter sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die Arbeitslosenunterstützung wird auch leitenden Angestellten verweigert, die gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter sind, unabhängig davon, ob sie Verwalter sind oder nicht. Daher sind leitende Angestellte, die gleichzeitig Verwalter oder Mehrheitsgesellschafter sind, nicht richtig im allgemeinen Sozialversicherungssystem (Regimen General de la Seguridad Social) versichert und müssen sich als Selbständige (Autonomos) versichern lassen. Der oder die Verwalter haften den Gesellschaftern und Dritten gegenüber für Schäden aus gesetzeswidrigen Handlungen.
Steuerliche Gesichtspunkte
Kapitalgesellschaften, also GmbHs und Aktiengesellschaften, werden aufgrund des spanischen Körperschaftssteuergesetzes mit 35% ihrer Gewinne besteuert.
Hierbei können aufgrund des spanischen Körperschaftssteuergesetzes während eines Zeitraumes von sieben Jahren Gewinne mit Verlusten kompensiert werden. Gesellschaften unterliegen auch der spanischen Gewerbesteuer "Impuestos sobre actividades economicas" (IAE). Es handelt sich hierbei um einen festen jährlichen Steuerbetrag, der abhängig ist von der Gesellschaftstätigkeit und dem Ort der Gesellschaft. Die Steuernummer der Gesellschaft CIF sollte gleich nach der Gründung beantragt werden.
Anmerkung: Die Artikel wurden zum Teil in gekürzter Fassung wiedergegeben. Sollten Sie detailliertere Informationen benötigen, verweisen wir auf das Buch "Ausländer in Spanien" von Dr. Burckhardt Löber. Sie können das Bestellformular downloaden.
Dr. Löber hat uns freundlicherweise gestattet, Artikel seines o.g. Buches zu veröffentlichen. Für dieses Entgegenkommen bedanken wir uns an dieser Stelle noch einmal ganz herzlich!
"Ausländer in Spanien" erschienen im Verlag
Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt am Main
*Betreutes Wohnen in Spanien*
Gemeinschaftsbeitrag mit RA Manfred Wendland,
Partner der Schiller Rechtsanwälte/ Abogados, San Sebastian
Autor: Dr. Burckhard Löber
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