Fragen und Antworten zum spanischen Erbschaftsteuerrecht
namentlich Immobilieneigentum in Spanien ist das spanische
Erbschaftsteuerecht immer ein zentrales Thema.
Der Grund liegt darin, dass das spanische Erbschaftsteuerecht
einerseits mit über 80 % mit den höchsten Erbschaftssteuerspitzensatz
in Europa vorsieht und zum anderen lediglich äusserst niedrige
persönliche Erbschaftssteuerfreibeträge selbst für nächste
Familienangehörige in der Grössenordnung von lediglich 16.000 €.
Dieser negativen Seite steht allerdings auch eine positive gegenüber:
Eine frühzeitige Steuer- und Rechtsgestaltung bietet multiple Möglichkeiten zur weitestgehenden Steuerminimierung. Eine fachkundige Beratung ist hier also äusserst rentabel.
Zu Ihrer Orientierung seien hier die in der Praxis häufigsten Fragen zum spanischen Erbschaftsteuerrecht zusammengestellt und mit wegweisenden Antworten versehen:
1. Wann besteht praktischer Handlungsbedarf zur Reduzierung der spanischen Erbschaftssteuer?
Grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Erwerb relevanten Spanienvermögens, insbesondere gilt dies für den Zeitpunkt vor dem käuflichen Erwerb einer Spanienimmobilie, jedenfalls vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages.
Dann gilt es genau zu überdenken, ob und inwieweit künftige Rechtsnachfolger bereits direkt Rechte an der Spanienimmobilie erwerben sollten, um spätere Erbschaftssteuern zu vermeiden.
Gesamtheitlich ein eleganter Weg der Erbschaftssteuerminimierung.
2. Wie hoch sind die spanischen Erbschaftsteuersätze?
Diese bewegen sich zwischen 7,65 und 81,6 %.
Steuersätze über 34 % werden bei nächsten Verwandten allerdings nur dann anfallen, wenn diese als Erben ihrerseits bereits über erhebliches Vorvermögen in Spanien verfügen.
Die Spitzensteuersätze von über 80 % setzen neben dem fehlenden Verwandtschaftsverhältnis und einem sehr hohen geerbten Vermögen ebenfalls ein extrem hohes Vermögen des Erben in Spanien voraus.
3. Welche Freibeträge sieht das spanische Erbschaftsteuerrecht vor?
Neben dem persönlichen Freibetrag für Kinder und Ehegatten jeweils in der Grössenordnung von 16.000 €, kommen relevante Freibeträge von über 100.000 € für den Unternehmenserben sowie für den Erben der vom Vererber in Spanien selbst genutzten Hauptwohnsitzimmobilie in Betracht.
Weitere Freibeträge sieht das spanische Erbschaftsteuerrecht im Landwirtschaftsbereich, beim Erben von Kulturdenkmälern sowie dann vor, wenn der Erbende selbst seinerseits einen Behindertenstatus nachweisen kann.
4. Wann wird die spanische Erbschaftssteuer zur Zahlung fällig?
Grundsätzlich gilt hier eine 6-Monatsfrist, beginnend ab dem Zeitpunkt des Todes der Vererbers. Bestehen besondere Gründe, aus denen diese Frist, etwa wegen notwendiger Dokumentenbeschaffung oder Erbauseinandersetzungen, nicht eingehalten werden kann, so empfiehlt sich zur Vermeidung von Steuerzuschlägen, – bis zu 20 % -, einen entsprechend begründeten Verlängerungsantrag betreffend die Steuerzahlungsfrist zu stellen.
5. Wann verjährt die spanische Erbschaftssteuer?
Eine Verjährung tritt grundsätzlich binnen 4 Jahren und 6 Monaten nach dem Versterbenszeitpunkt ein.
Vier Jahre beträgt hierbei die Verjährungsfrist, hinzu kommt die 6-monatige Zahlungsfrist.
Der früher möglichen Umgehung der spanischen Erbschaftssteuer durch schlichtes Verjährenlassen ist allerdings zwischenzeitlich in der Rechtspraxis ein Riegel vorgeschoben worden.
Fristbeginn für diese Steuerverjährung ist nämlich erst die entsprechende Bekanntgabe der Erbenstellung bei einer öffentlichen spanischen Behörde, insbesondere also in Form der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung beim spanischen Notar.
Damit ist dem spanischen Staat in Anbetracht entsprechender notarieller Informationspflicht die praktische Möglichkeit der Anforderung der Erbschaftssteuer eröffnet.
6. Wie wird in Spanien zur Erbschaftsteuerberechnung der Immobilienwert bestimmt?
Massgebend ist in Spanien der reale Wert, also der Verkehrswert der bei einem aktuellen Verkauf zu erzielen wäre.
Naturgemäss ist dieser Wert nirgends extakt vermerkt.
Dies eröffnet einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wertangabe in der Steuererklärung. Gleichwohl ist dieser Spielraum im Regelfall auf eine mögliche Unterbewertung bis zu ca. 20 % begrenzt, da das spanische Finanzamt nach eigenen Parametern wie Lage, Wohnfläche, Baujahr u.a. Parallelrechnungen anstellt.
Derartige Gegenrechnungen sollten zur Absicherung der Wertangabe vor Abgabe der Erbschaftssteuererklärung eigenständig getätigt werden.
7. Lässt sich die spanische Erbschaftssteuer durch etappenweise lebzeitige Schenkungen vermeiden?
Diese Möglichkeit ist in Spanien deshalb nicht eröffnet, weil das spanische Schenkungssteuerrecht keine Freibeträge vorsieht, von der schenkweisen Übertragung von Familienunternehmen einmal abgesehen.
8. Wer ist der geeignete Beratungspartner zur Minimierung der spanischen Erbschaftsteuer?
Nicht richtig sind Sie mit dieser Fragestellung bei einem spanischen oder deutschen Notar, da diese Beratungsbereiche nicht zu deren Aufgabenbereichen gehören.
Auch der spanische Steuerberater „asesor fiscal“ verfügt in der Regel über keine diesbezüglichen Spezialkenntnisse.
Tendenziell lässt sich sagen, dass spanische Steuerberater, überwiegend Buchhalter, ihre Tätigkeit ausüben.
Für eine fundierte Beratung zur spanischen Erbschaftsteuer bedarf es neben deren Kenntnis auch der Kenntnis des deutschen Erbrechtes sowie des deutschen Erbschaftsteuerrechtes.
Den geeigneten Fachmann finden Sie daher beim deutschen Erbrechtsanwalt mit Spezialisierung auf Spanien.
9. Wie sieht die Kosten-/Nutzenrelation eines Rechtsgutachtens zur Minimierung der spanischen Erbschaftssteuer aus?
Während in der Praxis regelmässig Einsparungspotentiale im 5- und 6-stelligen Eurobereich naturgemäss die Beratungskosten weit überschreiten, kann durch schrittweises Vorgehen.
“1. Erstberatung zur Auslotung der Steuersparpotentiale (190 € zzgl. USt).
2. Rechts- und Steuergutachten (ab 1.000 € zzgl. USt.)“
das Kosten-Nutzenrisiko minimal gehalten und das Einsparungspotential optiomiert werden.
10. Was ist unter der spanischen Erbschaftssteuerfalle „Berliner Testament“ zu verstehen?
Eine in Deutschland oft sinnvolle testamentarische Erbregelung ist das sogenannte „Berliner Testament“.
Diesem zufolge setzen sich zwei Personen, meist Ehegatten, zunächst wechselweise als Alleinerben und sodann gemeinsam eine dritte Person, oft die Kinder, als letztendliche Rechtsnachfolger ihres gemeinschaftlichen Vermögens ein.
Angesichts der hohen deutschen persönlichen Freibeträge von 205.000 € respektive für Ehegatten von 307.000 € ist dies für Vermögensgegenstände in Deutschland trotz doppeltem Übergang ein und desselben Vermögensgegenstandes in der Regel steuerunschädlich.
Bei in Spanien belegenem Vermögen führt diese Doppelbesteuerung angesichts der dort nur minimalen Freibeträge zu einer gesamtheitlich sehr hohen Steuer, häufig in der Grössenordnung zwischen 40 und 60 %.
Eine effiziente Steuerminimierungsmassnahme ist hier oft die Testamentsabänderung.
11. Müssen bei Spanienvermögen parallel spanische und deutsche Erbschaftsteuern bezahlt werden?
Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Auch fehlt es an einem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftssteuer.
Gleichwohl gibt es in beiden Steuerrechtsordnungen entsprechende Anrechnungsvorschriften, so dass in der Praxis oft zunächst die spanische Erbschaftsteuer bezahlt wird und angesichts der höheren Steuersätze die verbleibende deutsche Erbschaftssteuer kaum oder nicht zum Tragen kommt.
12. Welches Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten steht dem Erbschaftssteuerfachberater bei spanischen Vermögen zur Verfügung?
Dieses Spektrum reicht von der frühzeitigen Einbeziehung der Nachfolgegeneration beim Eigentumserwerb, etwa als sogenannte „nackte Eigentümer“, über sachgerechte Testamentsabänderungen bis zur gesellschaftsvertraglichen Gestaltung, Belastung des spanischen Vermögens oder teilweise Vermögensrückführung nach Deutschland. Auch die Überführung von Eigentumsrechten in lebenslängliche Nutzungsrechte kann eine geeignete Massnahme sein.
Steuergünstig stellt sich mitunter auch der Verkauf der Spanienimmobilie an die Nachfolgegeneration dar.
Als geeignete Begleitmassnahmen sind häufig spanische Vollmachten einsetzbar.
Entscheidend ist es im Einzelfall, das optimierte Vermögensnachfolgepaket unter Nutzung oder Schaffung in Spanien noch zur Verfügung stehender Freibeträge zu „schnüren“.
So kann auch die Wohnsitznahme in Spanien erhebliche Erbschaftsteuervorteile mit sich bringen.
Gleiches gilt für Adoption oder Heirat, wobei bei letzterem wohl besser auch andere Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden sollten.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Würzburg und Manacor (Mallorca)
Tel.: 971 – 55 93 77
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e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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