Garantien bei den Rebajas

Kleiner Knigge zum Winterschlussverkauf: Wie sind in dieser Zeit die Rechte des Kunden beim Einkauf?
Viele Einkaufswütige sind sich nicht bewußt, dass sich während der Rebajas eigentlich nichts ändert. Auch im Winterschlussverkauf erhalten Kunden die gleichen Garantien wie das ganze Jahr über.
Jetzt hat sie wieder begonnen – die Zeit der Sonderangebote. Seit dem 7. Januar dürfen Schnäppchenjäger im spanischen Winterschlussverkauf nach Herzenslust wühlen.  bei dem Diese Jadt des „Sparens“ erzeugt bie dem einen oder anderen durchaus einen wahren Glücksrausch. Damit dieser Zustand nicht durch Abzocke oder Betrug gemindert wird, sollte auch jeder Käufer über seine Rechte gegenüber dem Händler Bescheid wissen.

Fest steht jedenfalls, dass Sonderangebote während des Winterschlussverkaufs die gleichen Qualitätsstandards vorweisen müssen, wie alle anderen Waren während des Jahres auch“. Diese Voraussetzung betonte das Ministerium für Gesundheit und Konsum (Ministerio de Sanidad y Consumo). Damit untersagt das spanische Gesetz beispielsweise, beschädigte Ware im Schlussverkauf feilzubieten.
Zudem ist gesetzlich festgelegt, dass jedes Verkaufsobjekt über ein Etikett (etiquetado) verfügen muss, auf dem die Eigenschaften der Ware gelistet sein müssen wie auch ihre Zusammensetzung, technische Beschreibungen und Benutzungshinweise. Auch der alte Preis muß auf dem reduzierten Etikett ausgewiesen sein.
Hängt nun ein Händler große Werbetafeln mit Niedrigstpreisen aus, so muss er sich auch an die Ankündigung halten.

Besonders wichtig ist nach dem Kauf für den Käufer vor allem ein Dokument: der Kassenzettel (comprobante de compra), der folgende Merkmale aufweisen sollte: Name des Produkts, Datum des Kaufs, Preis, Name des Unternehmens.
Falls eine dieser Angaben fehlt, kann der Kunde vom Händler einen handschriftlichen Vermerk verlangen. Denn nur mit vollständigem Kassenbon besteht ein Anrecht auf Garantie.Seit dem 11. September 2003 gilt in Spanien das neue Garantiegesetz (ley de garantías. Gemäß der neuen Vorschrift wird dem Kunden eine Garantiezeit von zwei Jahren eingeräumt, die sich bei gebrauchter Ware auf ein Jahr verkürzt. Erweist sich eine Ware nach weniger als sechs Monaten als schadhaft, kann man davon ausgehen, dass dieser Defekt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestand, erklärt eine Broschüre von Centros Europeos del Consumidor. Tritt der Schaden erst später auf, muss überprüft werden, ob der Defekt nicht auf schlechte Handhabung zurückzuführen ist.
Im Garantiefall kann der Kunde entweder auf einer Reparatur oder einem Austausch der Ware bestehen. Handelt es sich nur um einen kleinen Schaden, wird dieser natürlich kostenlos repariert. Sind weder Reparatur noch Austausch möglich, kann der Kunde eine Preisreduzierung fordern oder ganz vom Vertrag zurücktreten und das Geld verlangen.

Was passiert aber, wenn Verkäufer sich weigern, die Garantieleistungen zu erbringen? „Dann gibt es die Hoja de Reclamación“(Reklamationsblatt), welches jedes Geschäft parat haben muß“, erklärt die Mitarbeiterin der Omic Benissa. Bei Konflikten bittet der Kunde um die Hoja de Reclamación, füllt die notwendigen Felder aus und unterschreibt zusammen mit dem Händler. Der behält eine Durchschrift, die zweite erhält der Kunde, und das Original wandert zum zuständigen Omic-Büro (Adressen für die Provinz Alicante siehe Seite 7) oder zu einem der Verbraucherschutzverbände wie der Ocu.

Susanne Hesse

23.01.2006