Gewerbesteuer

Die Steuer, genannt „Impuesto sobre Actividades Económicas“ (IAE), die oft mit der deutschen Gewerbesteuer verglichen wird, die auf jede Art der Gewerbeausübung sowie freiberuflicher und künstlerischer Tätigkeit erhoben wird, unabhängig davon, ob die Tätigkeit an einem festen Ort ausgeübt wird. Unseres Erachtens ist der Vergleich mit der deutschen Steuer jedoch eher wenig sinnvoll, da die spanische Steuer eine nur in geringem Maße gewinnbezogene Steuer ist, die die reine Ausführung einer Tätigkeit anhand eines Tarifs und bestimmter objektiver Fakten (z.B. die Oberfläche des Lokals) betrifft.

Eine Tätigkeit im Sinne der IAE wird als gewerblich, freiberuflich oder künstlerisch angesehen, wenn Produktionsmittel und menschliche Arbeitskraft verbunden werden, um auf eigene Rechnung des Steuerpflichtigen Waren herzustellen oder zu vertreiben oder Dienstleistungen zu erbringen.

Steuerpflichtige sind die natürlichen oder juristischen Personen, die den Steuertatbestand erfüllen. Der Besteuerungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, ausgenommen im Jahr der Erstanmeldung. In diesem Jahr reicht der Besteuerungszeitraum vom Beginn der Tätigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres. Die Steuer wird quartalsmäßig fällig. Wenn im Jahr der Erstanmeldung die Tätigkeit nicht am 1. Januar aufgenommen wird, wird die Steuer anteilig nach den vom Kalender verbleibenden Quartalen berechnet, einschließlich des Quartals, in dem die Betätigung aufgenommen wurde. Wenn die Tätigkeit eingestellt wird, so wird die Steuer für dieses Jahr pro rata nach Kalenderquartalen berechnet, wobei das Quartal der Beendigung nicht mitgezählt wird.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 sind durch das Reformgesetz 51/2002 vom 27.Dezember 2002 verschiedene wichtige Änderungen in bezug auf diese Gemeindesteuer in Kraft getreten. Unter anderem sind in dieser Hinsicht vor allem auch neue Freistellungen festgelegt worden.

In diesem Sinne sind grundsätzlich sämtliche natürliche Personen von dieser Steuer freigestellt. Überdies sind auch diejenigen Steuersubjekte freigestellt, deren Jahresumsatz den Beitrag von 1.000.000 Euro nicht übersteigt. Ferner ist für sämtliche Steuersubjekte auch eine Freistellung während der ersten beiden Tätigkeitsjahre festgelegt. Um diese Freistellungen geltend machen zu können, sind bestimmte informative und formelle Pflichten zu beachten.

Es gibt drei Steuersätze: den gemeindlichen Mindestsatz, den Provinzsatz und den nationalen Satz. Der gemeindliche Mindestsatz wird in den offiziellen Tabellen der anwendbaren Steuersätze näher bestimmt und berechtigt den Steuerpflichtigen, sich innerhalb einer Gemeinde zu betätigen. Der Provinzsatz berechtigt den Steuerzahler, sich in der gesamten Provinz zu betätigen, ohne zur Abführung des gemeindlichen Satzes verpflichtet zu sein. Schließlich berechtigt der nationale Satz den Steuerzahler, sich in ganz Spanien zu betätigen, ohne den gemeindlichen Mindestsatz oder den Provinzsatz abführen zu müssen. Allerdings ist nur bei gewissen Tätigkeiten der Satz der Provinz oder der nationale Satz vorgesehen.

Die Sätze in den Steuertarifen des IAE sind grundsätzlich Festbeträge. Zusätzlich können auch gewisse objektive Tatsachen zur Berechnung der Steuer herangezogen werden, die in Bezug zur ausgeübten Tätigkeit stehen. Diese Tatsachen sind u.a. der Stromverbrauch, die Größe der gewerblich genutzten Geschäftsräume,  Arbeitsschichten, usw. Die Zahl der Arbeitnehmer wird seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr in Betracht genommen.

Nachdem der Mindeststeuerbetrag ermittelt worden ist, kann von den Gemeinden ein sog. Korrekturkoeffizient angewandt werden, der je nach Umsatz des Unternehmens von 1,29 bis 1,35 reicht. Wenn kein Umsatz erzielt worden ist, beläuft sich dieser Koeffizient auf 1,31.

Der Satz kann darüber hinaus je nach dem Renommee der Strasse, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, durch einen weiteren Satz zwischen 0, und 3,8 modifiziert werden. Schließlich kann durch die Provinz ein bis zu 40%-iger Zuschlag auf die Steuerschuld erhoben werden.

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