Grundsteuer

Diese Steuer wird auf den Wert von Land- und Stadtgrundstücken erhoben und muss von den Eigentümern, Nießbrauchern oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsberechtigten entrichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage entspricht dem vom Finanzamt berechneten Wert des Grundstückes, dem Katasterwert.

„Immobilien mit besonderen Eigenschaften“ sind dabei laut Art. 8 des Königlichen Legislativen Dekrets 1/2004 über das Katasteramt diejenigen, die einen gemeinsamen Komplex darstellen, der sich aus Grundstück, Gebäuden, Einrichtungen und Bauerschließungen zusammensetzt und die auf Grund ihres besonderen Nutzungszwecks als eine einzige Immobilie zu behandeln sind. U.a. fallen unter diesen Begriff die Einrichtungen oder Komplexe, die der Energieherstellung dienen; Talsperren oder Stauwerke; Autobahnen, Landstraßen und Tunnels für deren Befahrung eine Gebühr erhoben wird; Flughäfen und kommerzielle Häfen.

Der Steuersatz beläuft sich auf 0,4% für Stadtgrundstücke, 0,3% für Landgrundstücke und 0,6% für Immobilien mit besonderen Eigenschaften. Allerdings können diese Steuersätze von den Gemeinden in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl und anderen Faktoren bis zu einem Höchstsatz von 1,1% bzw. 0,9% und unter besonderen Umständen um weitere 0,2% angehoben werden.

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