Immobilienkrieg im Scheidungsfall
Nach der Scheidung von Ehepartnern kommt es zu als erstes zur Gütertrennung. Dabei ist die gemeinsame Immobilie oft der Dreh und Angelpunkt. Hierbei geht also um die Zuweisung der Benutzung an einen der beiden Partner.
Normalerweise will man die Immobilie schnell veräußern, um den Erlös besser aufteilen zu können. So wurde es früher gehandhabt, dass jeder sein Miteigentum im Auflösungsprozess veräußerte. Kam es nicht zu einer Einigung, dann musste die Zwangsversteigerung eine Klärung bringen.
Bei der Immobilienzuweisung an einen der Partner, darf die Immobilie nicht versteigert werden.
Eine neue Entscheidung traf das Berufungsgericht der Balearen vor einigen Jahren, um etwas mehr Einklang in diese Debatte zu bringen.
Danach wurde der Frau die gesamte Immobilie zur Benutzung überschrieben und der Ehemann war dazu verpflichtet die Hypothek als Alleinverdiener zu entrichten. Allerdings können seine Zahlungen nach der Vermögenstrennung wiederum berücksichtigt werden.
Ein Beweggrund für diese Entscheidung war auch der Status der Ehefrau, die ohne Einkommen als besonders schützenswert gilt. Dennoch hat der Ehemann die Möglichkeit, durch Einleitung der Zwangsversteigerung das Miteigentum aufzulösen.
Die Ehefrau muss durch die familiengerichtliche Zuweisung weiter respektiert werden. Die daraus resultierenden Rechte machen das Objekt deswegen nicht besonders interessant auf dem Markt, bevor die Ehefrau nicht ausgezogen ist.
Normalerweise will man die Immobilie schnell veräußern, um den Erlös besser aufteilen zu können. So wurde es früher gehandhabt, dass jeder sein Miteigentum im Auflösungsprozess veräußerte. Kam es nicht zu einer Einigung, dann musste die Zwangsversteigerung eine Klärung bringen.
Bei der Immobilienzuweisung an einen der Partner, darf die Immobilie nicht versteigert werden.
Eine neue Entscheidung traf das Berufungsgericht der Balearen vor einigen Jahren, um etwas mehr Einklang in diese Debatte zu bringen.
Danach wurde der Frau die gesamte Immobilie zur Benutzung überschrieben und der Ehemann war dazu verpflichtet die Hypothek als Alleinverdiener zu entrichten. Allerdings können seine Zahlungen nach der Vermögenstrennung wiederum berücksichtigt werden.
Ein Beweggrund für diese Entscheidung war auch der Status der Ehefrau, die ohne Einkommen als besonders schützenswert gilt. Dennoch hat der Ehemann die Möglichkeit, durch Einleitung der Zwangsversteigerung das Miteigentum aufzulösen.
Die Ehefrau muss durch die familiengerichtliche Zuweisung weiter respektiert werden. Die daraus resultierenden Rechte machen das Objekt deswegen nicht besonders interessant auf dem Markt, bevor die Ehefrau nicht ausgezogen ist.
Autor: Fabian Kersten
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