Investitionsformen

Die Auslandsinvestition kann durch Zuführung inländischen oder ausländischen Kapitals erfolgen. Sie wurden nach alter Gesetzeslage abstrakt als Direktinvestitionen, Portefeuille Investitionen, Investitionen in Immobilien und Investitionen in sonstige Investitionsformen getrennt. Das Königliche Dekret 664/1999 rückt von dieser Unterscheidung ab und unterscheidet nur noch nach den verschiedenen Investitionsvehikeln.

Zu diesen gehören neben dem Kauf von Unternehmensbeteiligungen auch die Gründung und Dotierung mit weiterem Kapital von Niederlassungen oder Betriebsstätten, der Erwerb von Wertpapieren (wie etwa der von Kaufoptionen auf Aktien, Wandelanleihen oder ähnlichen Wertpapieren, die eine Beteiligung am Kapital verbriefen) oder sonstigen Rechten, die eine politische Einflussstellung im Unternehmen begründenden, ferner der Erwerb von handelsfähigen Wertpapieren, die ein Darlehen, das von Inländern gegeben wurde, verbriefen sowie die Zeichnung von Anteilen in Spanien gemeldeter Investmentfonds.

Zu den Investitionsvehikeln gehören auch der Erwerb von Immobilien oder Beteiligungen an stillen Gesellschaften, Stiftungen, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, Genossenschaften und Gütergemeinschaften, sofern die Investition über 3 Mio Euro beträgt. Wichtig ist die Wertgrenze hier insofern, als bei Nichterreichen der Schwelle gar keine „Auslandsinvestition“ im Sinne des Gesetzes vorliegt, so dass eine Meldung bei Nichterreichen der Schwelle nicht vorgeschrieben wäre.

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