Mängel am Bau – Probleme mit dem neuen Haus in Spanien
Welche Rechte den Bauherren bei eventuellen Mängeln zustehen, richtet sich nach dem Artikel 1591 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches
(Código Civil), wenn die Baugenehmigung vor dem 6. Mai 2000 erteilt worden ist. Für alle Bauvorhaben, die danach genehmigt worden sind, gelten die Regeln des zum 7. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Bautätigkeit (Ley de Ordenación de la Edificación).
Achtung, je nach Gesetz gelten unterschiedliche Gewährleistungsfristen, in denen die Verantwortlichen für die Mängel in Verantwortung gezogen werden können.
Gewährleistungsfristen
Art. 1591 Códido Civil/Rechtssprechung
Bauunternehmer, -träger oder -ingeneur haften bei leichten Mängeln sechs Monate ab Übergabe der Immobilie
Architekt, Bauunternehmer, -träger oder -ingeneur haften bei schweren Mängeln zehn Jahre. Ein schwerer Mangel liegt vor, wenn die normale Nutzung der Immobilie unmöglich ist. Auch eintretende Feuchtigkeit zählt zu den schweren Mängeln.
Ley de Ordenación de la Edificación
Bauunternehmer haftet ein Jahr für Schäden an der Endverarbeitung (Finishing)
Alle am Bau beteiligten haften (eventuell gesamtschuldnerisch) drei ‚Jahre für Mängel an einzelnen Bauelementen oder Installationen
Alle am Bau Beteiligten haften (evtl. gesamtschuldnerisch) zehn Jahre für Mängel an Strukturelementen, wie Fundament, Stützpfeilern oder tragenden Wänden
Egal welches Gesetz Anwendung findet, für betroffene Bauherren besteht im Schadensfall immer die Schwierigkeit, den richtigen Verantwortlichen zu finden.
Das neue Baugesetz bietet in so fern nur eine Absicherung, dass eine gesamtschuldnerische Haftung eintritt, wenn es unmöglich ist, das Verschulden aufzuklären. Jedoch muß diese "Unmöglichkeit" erst mal bewiesen werden.
Bauträger und -unternehmer müssen nach dem Baurecht aus dem Jahr 2000 eine Versicherung zu Gunsten des Bauherren abschließen, die die Beseitigung von Mängeln oder Schadensersatzforderung deckt.
Susanne Hesse
IMP-Agentur
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