Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Verletzt der Arbeitgeber die oben ausgeführten Melde- oder Anzeigepflichten oder Beitragszahlungs- bzw. Abführungsverpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsbehörden, kann ihm auferlegt werden, der Sozialversicherung dem Arbeitnehmer gegenüber erbrachte Leistungen zu ersetzen.
Die Sanktionen für weitere Pflichtverstöße sind in RDL 5/2000 und in dem Gesetz 45/2002 geregelt. Die Verstöße sind in leichte, schwere und besonders schwere unterteilt, für die Bußgelder zwischen 300 Euro und 90.000 Euro vorgesehen sind.
Die Sanktionen für weitere Pflichtverstöße sind in RDL 5/2000 und in dem Gesetz 45/2002 geregelt. Die Verstöße sind in leichte, schwere und besonders schwere unterteilt, für die Bußgelder zwischen 300 Euro und 90.000 Euro vorgesehen sind.
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