Pflichten des Arbeitgebers – Sozialversicherung Spanien
Die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus dem neuen Sozialversicherungsgesetz sowie einem weitergeltenden Königlichen Dekret aus 1996 (RDL 84/1996).
Bevor ein Arbeitgeber seine Tätigkeit aufnimmt, muss er sich in das allgemeine System der Sozialversicherung eintragen. Der Antrag auf Einschreibung ist mit einem offiziellen Formular bei der "Dirección General de la Seguridad Social" oder bei anderen Stellen, den "agencias" oder "administraciones" der Sozialversicherung zu stellen.
Örtlich zuständig sind die Stellen in der Provinz, in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bei der Einschreibung muss der Arbeitgeber angeben, welche Art der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung er für sein Unternehmen gewählt hat.
Der Arbeitgeber kann nämlich den Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowohl durch die staatliche Sozialversicherung als auch durch "Mutuas de Accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales", vergleichbar den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Deutschland, abdecken lassen. Diesen mutuas, die mit der Sozialversicherung zusammenarbeiten, können die Arbeitgeber beitreten müssen dann aber alle ihre Arbeitnehmer dort versichern.
Zur Einschreibung benötigt der Arbeitgeber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Reisepass oder Personalausweis und einen Nachweis über die erfolgte Anmeldung zur spanischen Form der Gewerbesteuer "Impuesto sobre Actividades Económicas".
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, müssen die Gründungsurkunde oder ein Handelsregisterauszug, die steuerliche Identifikationsnummer sowie ein Personaldokument der natürlichen Person, die die Einschreibung beantragt, vorgelegt werden.
Auch eine ausländische juristische Person kann sich unter Vorlage der sie im Ausland (Einschreibung in das ausländische Handelsregister, Vollmachten, Apostille, Übersetzung) und im Inland (Steueridentifkationsnummer) ausweisenden Unterlagen bei der Sozialversicherung eintragen lassen und demnach in Spanien Arbeitnehmer anstellen, ohne dass es der Gründung einer spanischen Gesellschaft oder einer im Handelsregister eintragungspflichtigen unselbständigen Niederlassung bedarf.
Die Aufgabe des Unternehmens sowie Veränderungen der gemeldeten Daten müssen ebenfalls angezeigt werden, und zwar grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen nach Eintritt der Änderung. Nur der Wechsel der Arbeitsunfallversicherung muss bereits 10 Tage vor Eintritt der Änderung angekündigt werden. Bei der Einschreibung muss außerdem die Eröffnung eines Beitragskontos beantragt werden.
Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, die noch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet sind, innerhalb von fünf Tagen nach Arbeitsaufnahme dort anzumelden. Die Anmeldung ist bei den oben genannten Stellen vorzunehmen.
Dem Arbeitnehmer wird eine Sozialversicherungsnummer zugeteilt, die lebenslang gilt. Der Arbeitgeber erhält ein Dokument über die Anmeldung, welches er dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat.
Kommt der Arbeitgeber der Anmeldepflicht nicht nach, kann sich der Arbeitnehmer selbst anmelden oder die Sozialversicherung kann dies von Amts wegen durchführen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht für die Arbeitgeber die Verpflichtung, den oben bezeichneten Stellen diese Tatsache innerhalb von fünf Tagen anzuzeigen.
Die Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, ein Personalbuch, das "Libro de Matricula del Personal" zu führen, in dem alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ab dem Beschäftigungsbeginn eingetragen sein müssen. Diese alte Pflicht ist durch Art. 37 des Gesetzes 24/2001 abgeschafft worden.
Bevor ein Arbeitgeber seine Tätigkeit aufnimmt, muss er sich in das allgemeine System der Sozialversicherung eintragen. Der Antrag auf Einschreibung ist mit einem offiziellen Formular bei der "Dirección General de la Seguridad Social" oder bei anderen Stellen, den "agencias" oder "administraciones" der Sozialversicherung zu stellen.
Örtlich zuständig sind die Stellen in der Provinz, in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bei der Einschreibung muss der Arbeitgeber angeben, welche Art der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung er für sein Unternehmen gewählt hat.
Der Arbeitgeber kann nämlich den Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowohl durch die staatliche Sozialversicherung als auch durch "Mutuas de Accidentes de Trabajo y Enfermedades Profesionales", vergleichbar den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in Deutschland, abdecken lassen. Diesen mutuas, die mit der Sozialversicherung zusammenarbeiten, können die Arbeitgeber beitreten müssen dann aber alle ihre Arbeitnehmer dort versichern.
Zur Einschreibung benötigt der Arbeitgeber, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Reisepass oder Personalausweis und einen Nachweis über die erfolgte Anmeldung zur spanischen Form der Gewerbesteuer "Impuesto sobre Actividades Económicas".
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, müssen die Gründungsurkunde oder ein Handelsregisterauszug, die steuerliche Identifikationsnummer sowie ein Personaldokument der natürlichen Person, die die Einschreibung beantragt, vorgelegt werden.
Auch eine ausländische juristische Person kann sich unter Vorlage der sie im Ausland (Einschreibung in das ausländische Handelsregister, Vollmachten, Apostille, Übersetzung) und im Inland (Steueridentifkationsnummer) ausweisenden Unterlagen bei der Sozialversicherung eintragen lassen und demnach in Spanien Arbeitnehmer anstellen, ohne dass es der Gründung einer spanischen Gesellschaft oder einer im Handelsregister eintragungspflichtigen unselbständigen Niederlassung bedarf.
Die Aufgabe des Unternehmens sowie Veränderungen der gemeldeten Daten müssen ebenfalls angezeigt werden, und zwar grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen nach Eintritt der Änderung. Nur der Wechsel der Arbeitsunfallversicherung muss bereits 10 Tage vor Eintritt der Änderung angekündigt werden. Bei der Einschreibung muss außerdem die Eröffnung eines Beitragskontos beantragt werden.
Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, die noch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet sind, innerhalb von fünf Tagen nach Arbeitsaufnahme dort anzumelden. Die Anmeldung ist bei den oben genannten Stellen vorzunehmen.
Dem Arbeitnehmer wird eine Sozialversicherungsnummer zugeteilt, die lebenslang gilt. Der Arbeitgeber erhält ein Dokument über die Anmeldung, welches er dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat.
Kommt der Arbeitgeber der Anmeldepflicht nicht nach, kann sich der Arbeitnehmer selbst anmelden oder die Sozialversicherung kann dies von Amts wegen durchführen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht für die Arbeitgeber die Verpflichtung, den oben bezeichneten Stellen diese Tatsache innerhalb von fünf Tagen anzuzeigen.
Die Arbeitgeber sind nicht mehr verpflichtet, ein Personalbuch, das "Libro de Matricula del Personal" zu führen, in dem alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ab dem Beschäftigungsbeginn eingetragen sein müssen. Diese alte Pflicht ist durch Art. 37 des Gesetzes 24/2001 abgeschafft worden.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der tatsächlichen Beschäftigung, wozu auch der Beginn einer Probezeit zählt, und jedenfalls auch mit Stellung des Antrags auf Anmeldung in der Sozialversicherung, bzw. mit Anzeige des Beschäftigungsbeginns. Sie besteht solange, wie der Arbeitnehmer seine Leistungen erbringt, bzw. solange seine Beschäftigung angezeigt ist. Sie endet erst mit der Anzeige des Beschäftigungsendes, es sei denn der Arbeitnehmer erbringt tatsächlich weiter seine Arbeitsleistung. Während Streiks und Aussperrungen wird die Beitragspflicht unterbrochen.
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