Pflichtteilsansprüche bei Spanienvermögen

Pflichtteilsansprüche gibt es natürlich auch bei Spanienvermögen
Auffinden und Wertfeststellung sind die Probleme in der Praxis.
Werden pflichtteilsberechtigte Personen, insbesondere Kinder und Ehegatten, testamentarisch vom Erblasser nicht berücksichtigt, entstehen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche auf Auszahlung bestimmter Geldbeträge aus dem Nachlass, geregelt in § 2303 ff..
Dies gilt unabhängig vom konkreten Lageort des Vermögens, etwa auch Haus, Bankguthaben oder Gesellschaftsanteile in Spanien, wenn nur der Vererber deutscher Nationalität ist.
Ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht im übrigen dann, wenn der Vererber innerhalb der letzten 10 Lebensjahre wesentliche Vermögensgegenstände unentgeltlich weitergegeben oder eben verschenkt hat.
Dies führt dann in der Praxis zu einem zusätzlichen zehnjährigen Recherchezeitraum.

Welche Recherchen sind in Spanien möglich ?

Zunächst kann spanienweit nach im Grundbuch auf den Namen des Vererbers eingetragenem Immobilieneigentum recherchiert werden.
Dies bleibt allerdings dann ohne Ergebnis, wenn der Erblasser die Immobilie nicht persönlich, sondern über eine Gesellschaft, etwa eine Sociedad Limitada, als Eigentümer hält.
Dann führt Rechercheschritt zwei zur Handelsregisterabfrage. Diese gibt zwar grundsätzlich keine Auskunft über die jeweiligen Gesellschafternamen, wohl aber führt der Handelsregisterauszug Geschäftsführer und Bevollmächtigte jeder Gesellschaft auf. Hier erscheint dann häufig doch der Name des “wahren Eigentümers”.
Im Einzelfall sind bei Immobilien, so unsere anwaltliche Erfahrung, oft eine Reihe von Vor- oder Zwischenrecherchen nötig.

Wie erfahre ich den realistischen Wert einer Immobilie in Spanien ?

Dies ist kein einfaches Unterfangen. Schliesslich ist dieser Wert selbst für Fachleute vor Ort nicht leicht fixierbar. Der Grund sind Marktschwankungen und manche spezifisch ausgestattete Objekte müssen erst einmal ihren richtigen Kaufinteressenten finden. Gleichwohl lässt sich über eine Gutachtergesellschaft ein realistischer Näherungswert bestimmen.
Das Problem in der Praxis ist häufig die Zugangsverweigerung durch einen nicht kooperativen Erben oder Miteigentümer grundsätzlich nötig zur Wertfeststellung durch den vom Pflichtteilsberechtigten beauftragten Gutachter.
Notfalls jedoch lässt sich häufig auch ohne Zugang zur Immobilie per Augenscheinnahme von aussen und Beschaffung weiterer Unterlagen eine seriöse Wertbegutachtung erstellen, gegebenenfalls unter Hinweis auf die unterbliebene Besichtigung der Innenräume.

Schwieriger sind Recherchen betreffend den zurückliegenden Zehnjahreszeitraum

Hier kann bei Immobilien ein sogenannter historischer Grundbuchauszug beantragt werden. Komplizierter wird die Nachrecherche von Bankkontenbewegungen, weil im Regelfall die Banken, auch in Spanien, dem Pflichtteilsberechtigten keine Auskunft erteilen.
Hier kann das Auffinden alter Bankauszüge mit relevanten Kontengeldguthaben des Erblassers gleichwohl weiterhelfen.
Immerhin besteht eine Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber jedem Pflichtteilsberechtigten betreffend schenkweise Vermögensentledigungen des Vererbers innerhalb seiner letzten zehn Lebensjahrzehnte.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps: www.erbrechtskanzlei-spanien.de

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