Ratifikation der spanischen Erbschaftsannahmeerklärung
Vereinfachte Abwicklung durch Ratifikation der spanischen Erbschaftsannahmeerklärung in Deutschland
Eine Maxime im internationalen Rechtsverkehr heisst: Vereinfachung. Denn die Einbeziehung mehrerer Rechtsgebiete macht den internationalen Rechtsfall per se zunächst zu einer komplizierten Angelegenheit.
Eine zweite Maxime heisst: Direkter Zugang zur optimalen rechts- und Steuerberatung.
In Deutschland lässt sich dann in diesen Fällen in der Regel die nötige sprachliche und fachliche Kompetenz schwerlich direkt um die Ecke, oder vornehmer: in der eigenen Region, auffinden.
Schliesslich ist die entsprechende Fachkompetenz hier auch ganz wesentlich von der täglichen Befassung mit der einschlägigen Rechtsmaterie abhängig.
Das Prinzip geht dahin, bei der Erbschaftsannahme in Spanien die notarielle und anwaltliche Kompetenz vor Ort in Spanien in Anspruch zu nehmen, um sich vor Ort in Deutschland auf die Ratifizierung der in Spanien erstellten Erbschaftsannahmeerklärung zu beschränken zu können.
Letzteres kann dann entweder beim nächstgelegenen spanischen Konsulat in Deutschland oder einem der spanischen Sprache mächtigen Notar erfolgen.
Die optimierte steuerliche Abwicklung wird ebenso vom vor Ort in Spanien tätigen Rechtsanwalt sichergestellt, wie dies zunächst beim spanischen Notar als mündlich Bevollmächtigter die Erbschaftsannahmeerklärung unterzeichnen kann.
Auch die weiteren Formalien bis zur spanischen Grundbucheintragung sowie die Erbschaftssteuerzahlung, soweit anfallend, wird vor Ort für Sie erledigt.
Dieses Abwicklungsprinzip mit nachfolgender Ratifizierung in Deutschland läst sich im übrigen auch auf den Immobilienkauf übertragen, wenngleich hier zur beidseitigen Absicherung der Kaufvertragsparteien bereits vorab ein privatrechtlicher Kaufvertrag mit ausdrücklicher Unterwerfung unter das spanische Recht abgeschlossen sein sollte.
Bei alledem ist es keineswegs erforderlich, dass Rechtsanwaltskanzlei und Notariat in Spanien ihren Standort am jeweiligen Immobilienlageort haben.
Meist praktisch nicht möglich, jedenfalls aber nicht ratsam, umso weniger in Erbrechtsangelegenheiten, ist die direkte alleinige Abwicklung mit einem spanischen Notariat.
Dessen Aufgabe nämlich ist nicht die Rechtsberatung. Darüber hinaus fehlt ihm betreffend das bei deutschen Vererbern einschlägige deutsche Erbrecht naturgemäss die juristische Vorbildung.
Bei nachträglicher Ratifikation der vorab in Spanien erstellten notariellen Erbschaftsannahme entfällt die praktisch sonst oft mühsame Voraberstellung einer spanischen notariellen Vollmachtsurkunde in Deutschland.
Mühsam deshalb, weil das spanische Recht hier dezitierte Anforderungen an die Abfassung der Vollmachtsurkunde stellt, welche wiederum einem deutschen Notar im Regelfall nicht geläufig sind.
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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