Regeln für Käufer und Verkäufer beim Hauskauf in Spanien
2.Bevor Sie schriftlich oder mündlich etwas vereinbaren (auch mündliche Verträge können nach spanischem Recht gültig sein), vergewissern Sie sich genau über das ins Auge gefasste Objekt, insbesondere über folgende Einzelpunkte:
1. Belastungen
2. Baulandqualität
3. Gemeindliche Bebauungspläne
4. Bestehen von Miet- und Pachtverträgen hinsichtlich der
Liegenschaft
5. Steuerschulden, für die die Liegenschaft haftet
6. Umlagenrückstände
3 Formularverträge sind zwar leicht auszufüllen, verheißen aber meist nur Gutes für den Vertragspartner, der das Formular entworfen hat. Individualverträge -ausgewogene – verursachen indes häufig Kopfzerbrechen. Das Bestehen auf Individualvereinbarungen kann zugegebenermaßen die Stimmung bei den Vertragsverhandlungen beeinflussen, verändert aber zumeist auch entscheidend deren Ergebnis.
4. Lassen Sie sich auch scheinbar nebensächliche Zusicherungen und offensichtliche Selbstverständlichkeiten schriftlich von Ihrem Vertragspartner bestätigen.
5. Vereinbaren Sie stets im Vertrag, welches Recht Anwendung finden soll.
6. Denken Sie bei Vermögensdispositionen stets an die – leicht abgewandelte – Devise Lenins: Vertrauen ist gut, Sicherheit besser; welche Garantien werden geboten, damit das Versprochene und das vertraglich Vereinbarte -notfalls auch gerichtlich – durch gesetzt werden kann?
7. Bestehen Sie als Käufer auf umgehendem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages (Escritura Pública de Compra- Venta) und Ihrer Eintragung im Grundbuch, selbst wenn Ratenzahlung vereinbart wird.
8. Wird ein im Bau befindliches, noch nicht fertiggestelltes Objekt aufgrund von Ratenzahlungen gekauft, so ist seitens des Verkäufers der Nachweis zu erbringen, dass hinsichtlich der Ratenzahlungen eine Versicherung oder Bankbürgschaft abgeschlossen worden ist.
9. Versuchen Sie, in dem ins Auge gefassten Objekt Probe zu wohnen.
10. Ziehen Sie bei schwierigen Fragen und Problemen stets einen sachkundigen Berater hinzu. Sein Honorar beträgt nur einen Bruchteil des Schadens, den Ihr Vertragspartner möglicherweise schon einprogrammiert hat.
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