Rente in Spanien
Viele deutsche Rentner leben nach Abschluss des Berufslebens in Spanien und beziehen ihre Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen Art. 19 müssen deutsche Rentner, die in Spanien Residente sind, in Spanien auf ihre deutsche Rente Steuern bezahlen. Die Residencia muss jeder beantragen, der sich in Spanien mehr als 183 Tage aufhält. Residente sind in Spanien voll steuerpflichtig und müssen die selben Steuer wie die spanischen Bürger bezahlen. Ausgenommen sind hierbei die deutschen Beamten, ihre Pension wird in Spanien nicht besteuert.
Anmerkung: Wir haben an vielen Stellen immer noch oder nach wie vor "Residencia" stehen. Mittlerweile ist die Residenica per Gesetz abgeschafft, wobei jetzt das Ausländerzertifikat Pflicht ist. Im Grunde handelt es sich ebenfalls um eine Residencia – nur in leicht abgewandelter Form.
Viele fragen sich, wie die Berechnungen der Rente eigentlich vorgenommen wurden. Kein Wunder, denn der Bescheid ist ein Wust von Tabellen, Formularen und Paragraphen. Wer sich Klarheit verschaffen möchte, sollte professionelle Rentenberatung in Anspruch nehmen, die auch an der Costa Blanca auf Deutsch angeboten werden.
Ausschlaggebend, welche Behörde zuständig für die Antragstellung ist, ist der Wohnsitz. Demnach muß ein deutscher Resident bei der spanischen Seguridad Social einen Antrag stellen.
Hat dieser jedoch keinen Beitrag in die spanische Rentenversicherung geleistet, wird eine Ausnahme gemacht. In diesem Fall kann der Antrag beim deutschen Rententräger eingereicht werden.
Die deutsche Rente kann ohne Abzüge ab dem 63. Lebensjahr beantragt werden, wenn eine Beitragszeit von 35 Jahren eingehalten wurde. Für das 65. Lebensjahr kann die Regelaltersrente beantragt werden, wobei eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vorliegen muß.
Experten empfehlen, schon ab dem 50. Lebensjahr eine Kontenerklärung durchzuführen.
Wer mit seinem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, der hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Spanischen Residenten haben sogar 3 Monate zur Verfügung.
Begründungen für den Widerspruch müssen nicht sofort eingereicht, sondern können auch nachgereicht werden. Wichtig ist nur, die Frist einzuhalten. Daher ist es ratsam, den Einspruch per Einschreiben zu verschicken.
Laut dem Doppelbesteuerungsabkommen Art. 19 müssen deutsche Rentner, die in Spanien Residente sind, in Spanien auf ihre deutsche Rente Steuern bezahlen. Die Residencia muss jeder beantragen, der sich in Spanien mehr als 183 Tage aufhält. Residente sind in Spanien voll steuerpflichtig und müssen die selben Steuer wie die spanischen Bürger bezahlen. Ausgenommen sind hierbei die deutschen Beamten, ihre Pension wird in Spanien nicht besteuert.
Anmerkung: Wir haben an vielen Stellen immer noch oder nach wie vor "Residencia" stehen. Mittlerweile ist die Residenica per Gesetz abgeschafft, wobei jetzt das Ausländerzertifikat Pflicht ist. Im Grunde handelt es sich ebenfalls um eine Residencia – nur in leicht abgewandelter Form.
Viele fragen sich, wie die Berechnungen der Rente eigentlich vorgenommen wurden. Kein Wunder, denn der Bescheid ist ein Wust von Tabellen, Formularen und Paragraphen. Wer sich Klarheit verschaffen möchte, sollte professionelle Rentenberatung in Anspruch nehmen, die auch an der Costa Blanca auf Deutsch angeboten werden.
Ausschlaggebend, welche Behörde zuständig für die Antragstellung ist, ist der Wohnsitz. Demnach muß ein deutscher Resident bei der spanischen Seguridad Social einen Antrag stellen.
Hat dieser jedoch keinen Beitrag in die spanische Rentenversicherung geleistet, wird eine Ausnahme gemacht. In diesem Fall kann der Antrag beim deutschen Rententräger eingereicht werden.
Die deutsche Rente kann ohne Abzüge ab dem 63. Lebensjahr beantragt werden, wenn eine Beitragszeit von 35 Jahren eingehalten wurde. Für das 65. Lebensjahr kann die Regelaltersrente beantragt werden, wobei eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vorliegen muß.
Experten empfehlen, schon ab dem 50. Lebensjahr eine Kontenerklärung durchzuführen.
Wer mit seinem Rentenbescheid nicht einverstanden ist, der hat einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Spanischen Residenten haben sogar 3 Monate zur Verfügung.
Begründungen für den Widerspruch müssen nicht sofort eingereicht, sondern können auch nachgereicht werden. Wichtig ist nur, die Frist einzuhalten. Daher ist es ratsam, den Einspruch per Einschreiben zu verschicken.
Susanne Hesse
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