Rentenregelung für junge „Wanderarbeitnehmer“
Deutsche Rentner, die beschließen, sich in Spanien niederzulassen, können die Vorzüge des südländischen Lebens meist unbesorgt genießen. Neben Unmengen an zur Verfügung stehender freier Zeit müssen sie sich zudem kaum Gedanken über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts machen, denn die Überweisung der Rente ins Ausland verläuft in der Regel ohne größere Probleme.
Wie steht es jedoch um jüngere Menschen, die noch keine Rente beziehen, dennoch aber zum Arbeiten ins Ausland gehen? Die Bedenken der Auswanderer kreisen häufig um Fragen, die die Rentenversicherung betreffen. Was geschieht nun beispielsweise mit den bis dahin in die deutsche Rentenkasse eingezahlten Beiträgen? Oder ist es möglich, sich trotz einer Arbeitsbeschäftigung in Spanien, weiterhin in Deutschland rentenversichern zu lassen?
Für Personen, die im Laufe ihres Lebens in mehreren Staaten arbeitsrechtlich beschäftigt sind, wurde eine sogenannte Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG 1408/71 und 574/72) verabschiedet. Diese ist ein auf europarechtlicher Ebene wirksames Regelwerk, welches eine durchgehende Rentenversicherung trotz verschiedener Arbeitgeberländer des Versicherten garantieren soll.
Jeder Staat führt eigene Versicherungskonten, in denen sämtliche für die Rentenversicherung notwendigen Daten gespeichert werden. Nach Angaben der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA), die für Auswanderer nach Spanien zuständig ist, sei man grundsätzlich immer in dem Land versichert, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Für die Dauer der Versicherungszeit gelten dann auch die jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes.
Eine Rückerstattung der bisher in Deutschland geleisteten Rentenversicherungsbeiträge ist nur dann möglich, wenn weniger als 60 Monate in die deutsche Rentenkasse eingezahlt wurde. Erstattet wird dabei aber nur der Arbeitnehmeranteil.
Mit der Festlegung einer Wartefrist von mindestens zwei Jahren zwischen der letzten Beitragszahlung und der Rückerstattung soll vermieden werden, dass Entscheidungen voreilig getroffen werden. Denn mit der Rückzahlung erlischt auch automatisch das Versicherungskonto.
Erfolgt keine Erstattung der Beiträge bleiben diese auf dem persönlichen Rentenkonto bestehen. Kommt der Wanderarbeiter ins Rentenalter, so kann er seine Rente, in jedem beliebigen Staat, in dem er beschäftigt war, beantragen.
Dieser setzt sich dann mit den Versicherungsanstalten der weiteren Staaten in Verbindung, wobei sich die Gesamtrente des Versicherten aus den Zahlungen der einzelnen Länder zusammensetzt. Zudem müssen die jeweils landesüblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Während für die deutsche Rente eine Mindestbeitragszeit von 5 Jahren erfüllt sein muss, beträgt die zu erfüllende Versicherungszeit in Spanien 15 Jahre. Beide Rentenbedingungen lassen sich jedoch auch mit Versicherungszeiten aus anderen Ländern auffüllen.
Lediglich 12 Monate muss der Rentenempfänger einer spanischen Rente wirklich in Spanien versichert gewesen sein. Eine fortgesetzte Einzahlung in die deutsche Kasse nach der Verlegung des Arbeitsplatzes nach Spanien lohnt nach Auskunft der LVA Rheinprovinz nur dann, wenn die Mindestversicherungszeit noch nicht erreicht wurde.
Wie steht es jedoch um jüngere Menschen, die noch keine Rente beziehen, dennoch aber zum Arbeiten ins Ausland gehen? Die Bedenken der Auswanderer kreisen häufig um Fragen, die die Rentenversicherung betreffen. Was geschieht nun beispielsweise mit den bis dahin in die deutsche Rentenkasse eingezahlten Beiträgen? Oder ist es möglich, sich trotz einer Arbeitsbeschäftigung in Spanien, weiterhin in Deutschland rentenversichern zu lassen?
Für Personen, die im Laufe ihres Lebens in mehreren Staaten arbeitsrechtlich beschäftigt sind, wurde eine sogenannte Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG 1408/71 und 574/72) verabschiedet. Diese ist ein auf europarechtlicher Ebene wirksames Regelwerk, welches eine durchgehende Rentenversicherung trotz verschiedener Arbeitgeberländer des Versicherten garantieren soll.
Jeder Staat führt eigene Versicherungskonten, in denen sämtliche für die Rentenversicherung notwendigen Daten gespeichert werden. Nach Angaben der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA), die für Auswanderer nach Spanien zuständig ist, sei man grundsätzlich immer in dem Land versichert, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Für die Dauer der Versicherungszeit gelten dann auch die jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes.
Eine Rückerstattung der bisher in Deutschland geleisteten Rentenversicherungsbeiträge ist nur dann möglich, wenn weniger als 60 Monate in die deutsche Rentenkasse eingezahlt wurde. Erstattet wird dabei aber nur der Arbeitnehmeranteil.
Mit der Festlegung einer Wartefrist von mindestens zwei Jahren zwischen der letzten Beitragszahlung und der Rückerstattung soll vermieden werden, dass Entscheidungen voreilig getroffen werden. Denn mit der Rückzahlung erlischt auch automatisch das Versicherungskonto.
Erfolgt keine Erstattung der Beiträge bleiben diese auf dem persönlichen Rentenkonto bestehen. Kommt der Wanderarbeiter ins Rentenalter, so kann er seine Rente, in jedem beliebigen Staat, in dem er beschäftigt war, beantragen.
Dieser setzt sich dann mit den Versicherungsanstalten der weiteren Staaten in Verbindung, wobei sich die Gesamtrente des Versicherten aus den Zahlungen der einzelnen Länder zusammensetzt. Zudem müssen die jeweils landesüblichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Während für die deutsche Rente eine Mindestbeitragszeit von 5 Jahren erfüllt sein muss, beträgt die zu erfüllende Versicherungszeit in Spanien 15 Jahre. Beide Rentenbedingungen lassen sich jedoch auch mit Versicherungszeiten aus anderen Ländern auffüllen.
Lediglich 12 Monate muss der Rentenempfänger einer spanischen Rente wirklich in Spanien versichert gewesen sein. Eine fortgesetzte Einzahlung in die deutsche Kasse nach der Verlegung des Arbeitsplatzes nach Spanien lohnt nach Auskunft der LVA Rheinprovinz nur dann, wenn die Mindestversicherungszeit noch nicht erreicht wurde.
Autorin. Kathleen Neumann
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