Schuldeneintreibung in Spanien
Was passiert, wenn ein deutscher Schuldner sich in Spanien niederlässt, aber seine Schulden in seiner Heimat nicht beglichen hat?
In den meisten Fällen endet hier der lange Arm der Forderer aus Deutschland und die zurückbleibenden Gläubiger bleiben auf dem Schuldschein sitzen.
Nun können aber jene Gläubiger, die ein in Deutschland rechtskräftig ergangenes Urteil nachweisen können, darauf hoffen, dass ihre Forderungen noch erfüllt werden. Nach einer EU-Verordnung (44/2001) können diese Urteile auch in Spanien vollstreckt werden.
Den Schuldner im Land ausfindig zu machen ist bei entsprechender Bevollmächtigung des in Spanien zugelassenen Anwalts immer dann möglich, wenn der Neuresident die für jede geschäftliche Aktion in Spanien notwendige Steueridentifikationsnummer für Ausländer (Numero de Identificación de Extranjeros) beantragt hat.
Diese NIE-Nummer ist immer anzugeben, wenn Konten eröffnet, Immobilien gekauft oder gemietet werden usw., also quasi bei jeder wirtschaftlichen Betätigung in Spanien
Nach Identifizierung des Schuldners kann bei ihm nach möglichen vollstreckbaren Gütern gesucht werden. Der Rechtanwalt vor Ort benötigt dafür den deutschen Titel nebst Vollstreckungsklausel, sowie das vom Gericht auszustellende Formblatt, mit dem der Titel in jedem EU-Land präsentiert werden kann. Hier muss auf jeden Fall auch eine beglaubigte Übersetzung des Titels beigefügt werden!
Mit notarieller Prozessvollmacht wird der ordnungsgemäß beauftragte und bevollmächtigte Anwalt bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Vollstreckung des Urteils und die Zustellung an die überprüfte Zustelladresse in Spanien beantragen.
Der spanische Richter prüft nur noch die Vorlage der formellen Voraussetzungen, insbesondere für Fälle der Versäumnisurteile und hier ganz speziell die Frage, ob vor Erteilung des Versäumnisurteils dem Beklagten die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Punkt ist heikel und wird oftmals vergessen.
Die spanischen Zustellungsbeamten von Vollstreckungen sind keine Gerichtsvollzieher wie in Deutschland und müssen für jeden Fall einzeln beauftragt werden. Deshalb lohnt es sich, über einen Prokurator möglichst ständig und nachhaltig Druck auf die zuständige Stelle des Gerichts auszuüben, damit das ganze in die Tat umgesetzt wird.
Häufig kann es aber auch anders ablaufen, und der Schuldner setzt sich selbst mit dem antragsstellenden Rechtsanwalt in Verbindung, um eine Regelung ohne Einbeziehung des Justizbeamten finden zu können. Die Praxis zeigt, dass viele Schuldner dann doch lieber zahlen, um hier im Süden als neue Person ohne "Altlasten" auftreten zu können.
In den meisten Fällen endet hier der lange Arm der Forderer aus Deutschland und die zurückbleibenden Gläubiger bleiben auf dem Schuldschein sitzen.
Nun können aber jene Gläubiger, die ein in Deutschland rechtskräftig ergangenes Urteil nachweisen können, darauf hoffen, dass ihre Forderungen noch erfüllt werden. Nach einer EU-Verordnung (44/2001) können diese Urteile auch in Spanien vollstreckt werden.
Den Schuldner im Land ausfindig zu machen ist bei entsprechender Bevollmächtigung des in Spanien zugelassenen Anwalts immer dann möglich, wenn der Neuresident die für jede geschäftliche Aktion in Spanien notwendige Steueridentifikationsnummer für Ausländer (Numero de Identificación de Extranjeros) beantragt hat.
Diese NIE-Nummer ist immer anzugeben, wenn Konten eröffnet, Immobilien gekauft oder gemietet werden usw., also quasi bei jeder wirtschaftlichen Betätigung in Spanien
Nach Identifizierung des Schuldners kann bei ihm nach möglichen vollstreckbaren Gütern gesucht werden. Der Rechtanwalt vor Ort benötigt dafür den deutschen Titel nebst Vollstreckungsklausel, sowie das vom Gericht auszustellende Formblatt, mit dem der Titel in jedem EU-Land präsentiert werden kann. Hier muss auf jeden Fall auch eine beglaubigte Übersetzung des Titels beigefügt werden!
Mit notarieller Prozessvollmacht wird der ordnungsgemäß beauftragte und bevollmächtigte Anwalt bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Vollstreckung des Urteils und die Zustellung an die überprüfte Zustelladresse in Spanien beantragen.
Der spanische Richter prüft nur noch die Vorlage der formellen Voraussetzungen, insbesondere für Fälle der Versäumnisurteile und hier ganz speziell die Frage, ob vor Erteilung des Versäumnisurteils dem Beklagten die Klageschrift ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dieser Punkt ist heikel und wird oftmals vergessen.
Die spanischen Zustellungsbeamten von Vollstreckungen sind keine Gerichtsvollzieher wie in Deutschland und müssen für jeden Fall einzeln beauftragt werden. Deshalb lohnt es sich, über einen Prokurator möglichst ständig und nachhaltig Druck auf die zuständige Stelle des Gerichts auszuüben, damit das ganze in die Tat umgesetzt wird.
Häufig kann es aber auch anders ablaufen, und der Schuldner setzt sich selbst mit dem antragsstellenden Rechtsanwalt in Verbindung, um eine Regelung ohne Einbeziehung des Justizbeamten finden zu können. Die Praxis zeigt, dass viele Schuldner dann doch lieber zahlen, um hier im Süden als neue Person ohne "Altlasten" auftreten zu können.
Julia Borck
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