Vollmachtserteilung für Immobilien- und Erbangelegenheiten
Die sachgerechte Vollmachtserteilung in Deutschland für Immobilien- und Erbangelegenheiten in Spanien ist für jede Familie mit Vermögen in Spanien "Pflicht".
Im internationalen Rechtsverkehr gibt es die Maxime „Die einfache und schnelle Handlungsfähigkeit hat einen besonderen Wert“.
Was, wen genau von wem im In- oder Ausland künftig zu tätigen sein wird, ist oft nicht genau vorhersehbar, wohl aber die wahrscheinliche Handlungsnotwendigkeit.
Beispiel: Der Immobilienverkauf per Vollmacht an Dritte oder auch im Familienkreis anstelle der vorherigen Vererbung kann hohe Beträge an spanischer Erbschaftssteuer einsparen.
Zwar funktioniert dies nicht mehr, – wie früher oft illegal praktiziert -, durch Verschweigen des Versterbens des Eigentümers der Spanienimmobilie und Vollmachtsnutzung nach dem Versterben des Vollmachtgebers, ohne sich strafbar zu machen, wohl aber können legal Zeiträume der Erkrankung, auch im Zustand der Geschäftsunfähigkeit genutzt werden.
Generell sollte jede Familie mit Vermögen in Spanien über adäquate Vollmachten verfügen. Wichtig ist hier eine richtig ausgestaltete, für den spanischen Rechtsverkehr erforderliche notarielle Vollmacht zur Hand zu haben, entweder erstellt vor einem spanischen Notar oder vor einem deutschen, mit spanischer Sprache und mit dem Rechtsverkehr in Spanien vertraut, wie etwa der Notar Dr. Wolfgang Friedrich mit Sitz in 97070 Würzburg, Marktplatz 24, Tel.: 0931 – 322 33 – 0, Fax: 0931 – 1 38 24
Im internationalen Rechtsverkehr gibt es die Maxime „Die einfache und schnelle Handlungsfähigkeit hat einen besonderen Wert“.
Was, wen genau von wem im In- oder Ausland künftig zu tätigen sein wird, ist oft nicht genau vorhersehbar, wohl aber die wahrscheinliche Handlungsnotwendigkeit.
Beispiel: Der Immobilienverkauf per Vollmacht an Dritte oder auch im Familienkreis anstelle der vorherigen Vererbung kann hohe Beträge an spanischer Erbschaftssteuer einsparen.
Zwar funktioniert dies nicht mehr, – wie früher oft illegal praktiziert -, durch Verschweigen des Versterbens des Eigentümers der Spanienimmobilie und Vollmachtsnutzung nach dem Versterben des Vollmachtgebers, ohne sich strafbar zu machen, wohl aber können legal Zeiträume der Erkrankung, auch im Zustand der Geschäftsunfähigkeit genutzt werden.
Generell sollte jede Familie mit Vermögen in Spanien über adäquate Vollmachten verfügen. Wichtig ist hier eine richtig ausgestaltete, für den spanischen Rechtsverkehr erforderliche notarielle Vollmacht zur Hand zu haben, entweder erstellt vor einem spanischen Notar oder vor einem deutschen, mit spanischer Sprache und mit dem Rechtsverkehr in Spanien vertraut, wie etwa der Notar Dr. Wolfgang Friedrich mit Sitz in 97070 Würzburg, Marktplatz 24, Tel.: 0931 – 322 33 – 0, Fax: 0931 – 1 38 24
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