Steuerpflichtiger

Bei Warenlieferungen und Dienstleistungen gilt als Grundregel, dass der Unternehmer, der die Ware verkauft bzw. die Dienstleistung erbringt, steuerpflichtig wird, insofern er in Spanien ansässig oder niedergelassen ist.
Von der Grundregel wird abgewichen, wenn der Erbringer der Lieferung oder Leistung nicht ansässig/niedergelassen ist. Im letzen Fall kommt die Regel der Umkehrung des Steuersubjekts zur Anwendung und der in Spanien ansässige/niedergelassene Empfänger der Lieferung oder Leistung wird anstelle des Erbringers umsatzsteuerpflichtig. Der Empfänger hat in diesem Fall eine Selbstabwälzung der Steuer durchzuführen, die jedoch im gleichen Veranlagungszeitraum wieder absetzbar ist, insofern der Empfänger zu einem hundertprozentigen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vorgang ist also in der Regel neutral.

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist wie in Deutschland diejenige Person steuerpflichtig, die erwirbt. Bei Importen aus Drittstaaten ist der Empfänger der importierten Ware steuerpflichtig, unabhängig davon, ob er ein Treuhänder oder ein Empfänger in eigenem Namen ist.

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