Steuerzahlung im Ausland bei Renten und Pensionen
Unter gewissen Umständen kann eine Person auch in zwei oder sogar mehreren Ländern ansässig sein und ist jeweils nach dortigem Recht steuerpflichtig. Wenn zwischen Spanien und einem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (wie z.B. mit Deutschland) besteht, gelten die Einschränkungen des jeweiligen Abkommens. Mit dessen Hilfe wird ebenfalls geregelt, wo der Steuerpflichtige ansässig ist und welchem Steuerrecht er unterliegt.
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Wo befindet sich seine ständige Wohnstätte
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Der Mittelpunkt der Lebensinteressen
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Wo hält er sich überwiegend auf
Zuletzt gibt die Staatsangehörigkeit den Ausschlag.
Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen wird auch vermieden, dass Einkünfte zweimal besteuert werden. Entweder sind diese in einem der beiden Länder zu zahlen oder anteilig in beiden, aber niemals findet eine doppelte Besteuerung einer Einnahmequelle statt.
Auch das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Alterseinkünfte (Rente und Pension), die aus Deutschland bezogen werden, wird in diesem Abkommen geregelt.
Hier wird grundsätzlich zwischen Pension und Rente unterschieden:
Als Pension gilt die Zahlung, die man im Alter aufgrund einer öffentlichen Anstellung erhält (z.B. die Pensionen der deutschen Beamten, auch so genannte Versorgungsbezüge, Werksrenten usw.).
Unter den Begriff Rente fällt jede andere Zuwendung, die ein ehemals Berufstätiger aufgrund einer vorherigen privaten Anstellung erhält. Renten sind regelmäßig und gleichmäßig wiederkehrende Leistungen aus einem so genannten Rentenstammrecht.
Nach dem Doppelbesteuerungsrecht werden Renten und Pensionen unterschiedlich behandelt. Das Besteuerungsrecht für Renten erhält der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen. Rentner, die in Spanien leben, sind also hier steuerpflichtig. Sie sind zur Abgabe der Formulare 100/101 der spanischen Einkommenssteuererklärung IRPF angehalten, wenn sie jährlich mehr als 8.000 Euro durch Rentenbezüge einnehmen.
Im spanischen Einkommenssteuergesetz gibt es keine speziell für Renten ausgewiesenen Freibeträge. Der persönliche Freibetrag liegt bei 3.400 Euro; er erhöht sich ab dem 65. Lebensjahr auf 4.200 Euro. Bei einer Behinderung ab 33 Prozent können 5.400 Euro abgezogen werden, ab einer 66-prozentigen Behinderung sogar 8.400 Euro.
Bezüglich der Pensionen macht das Doppelbesteuerungsabkommen einen entscheidenden Unterschied: Diese Altersbezüge sind ausschließlich von Staat, für den oder dessen Gebietskörperschaften die Dienste erbracht wurden, zu besteuern. Pensionäre in Spanien sind also nicht verpflichtet, hier die Einkommenssteuererklärung abzugeben. Bei der Besteuerung der Pensionen wird das Kassenstaatsprinzip zugrunde gelegt. Die Zahlungen sind also in Deutschland als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit voll zu versteuern. Steuermindern sind lediglich ein Versorgungsfreibetrag von jährlich maximal 3.072 Euro und die Werbungskostenpauschale von 1.044 Euro jährlich zu berücksichtigen.
Julia Borck
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