Schutzgesetz für Haustiere
Artikel 4 des valencianischen Schutzgesetzes für Haustiere verbietet es, "Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen". Derselbe Artikel untersagt es, "Tiere bei Veranstaltungen, Kämpfen, Fiestas und anderen Gelegenheiten, die für Tiere Gewalt, Misshandlung und Tod bedeuten können, einzusetzen".
Harte Kritik zahlreicher Tierschützer setzt an diesem Punkt an. Sie empfinden nicht nur die großen Stierkämpfe als extremen Widerspruch, sondern auch die Stiertreiben bei Dorf-Fiestas und ähnliche Darbietungen.
Ebenso verbietet Artikel 4 das "Aussetzen von Haustieren". Dass im Alltag davon kaum Notiz genommen wird , davon können die Leitungen der Tierheime ein Lied singen. Die Zwinger sind fast ständig überfüllt.
Artikel 4 schreibt Personen, die ein Tier halten oder betreuen, zudem vor, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Tierschützer weisen diesbezüglich auf die vielen an der Kette oder auf Balkonen oder ähnlich unangemessen gehaltenen Hunde hin.
Bei Zuwiderhandlung sieht das Gesetz Geldbußen zwischen 1.500 und 15.000 Euro vor. Anwendung finden diese kaum. Dafür gibt es mehrere Gründe: Die Stadtverwaltungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und Verstöße gegebenenfalls zu verfolgen haben, belassen es in vielen Fällen bei Ermahnungen und Verwarnungen.
"Leichte Verstöße", wenn beispielsweise Hunde nachts an das Tor eines Tierschutzvereins gebunden wurden, werden in der Regel nicht verfolgt. Trotzdem raten Tierschutzvereine Personen, die Zeuge werden, wenn Tiere ausgesetzt oder misshandelt werden, grundsätzlich bei der Ortspolizei Anzeige zu erstatten.
Schlechte Voraussetzungen
Einige Vorgaben des "Ley sobre Protección de los Animales de Companía" können beim besten Willen nicht umgesetzt werden, weil die nötigen Voraussetzungen fehlen. Artikel 11 sieht auf Landesebene ein überkommunales öffentliches Register für Haustiere vor.
Das im Gesetzestext definierte Ziel: bessere Koordinierung zwischen den einzelnen Stadtverwaltungen und gegebenenfalls Erleichterung bei der Suche nach vermissten Tieren beziehungsweise nach Haltern aufgefundener Tiere. Weder in den Rathäusern noch bei der valencianischen Landesregierung gibt es entsprechende Register.
Ähnlich weit klaffen Gesetz und Realität bezüglich Artikel 12 auseinander: Das Gesetz schreibt den Stadtverwaltungen vor, spezielle Zonen zum Ausführen, von Hunden in Grünanlagen und Stadtparks auszuweisen und entsprechend zu beschildern.
Ferner wird der Halter verpflichtet, die durch sein Haustier im öffentlichen Bereich verursachten Verunreinigungen zu entfernen. Tut er es nicht, so das Gesetz, kann er mit Geldstrafen ab 30 Euro bestraft werden. Dasselbe gilt theoretisch bei Verstößen gegen die im selben Artikel verankerte generelle Leinenpflicht sowie Maulkorbvorschrift für "gefährliche und aggressive Hunde".
Auf nationaler Ebene ist in Spanien kein Tierschutzgesetz in Kraft.
Gleiches gilt für die vier Regionen Asturien, Extremadura, Andalusien und Aragonien. Und erst seit 1995 berücksichtigt das spanische Strafgesetzbuch das Misshandeln von Tieren: Doch Strafgesetzbuchartikel 632, der für derartige Fälle Haftstrafen zwischen 10 und 60 Tagen Arrest festlegt, ist bislang nur in sehr vereinzelten Extremfällen zur Anwendung gekommen.
Zum Beispiel wurde im Oktober 1998 ein Mann aus Mieres (Asturien) zu 60 Tagen verurteilt. Er hatte seinen Hund am Auto angebunden und auf einer Strecke von drei Kilometern hinterhergeschleift. Das Tier verendete kläglichst. Der Halter rechtfertigte sein Vorgehen damit, nicht über das Geld für eine tierärztliche Einschläferung verfügt zu haben.
Autorin: Marie Theres Sanchez
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