Verjährung der Erbschaftssteuer

Haben auch Sie auf die Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer spekuliert? – Wie gehen Sie nach der Gesetzesänderung nun damit um?

Lange Jahre war es ein Geheimtipp in Spanien der auch funktionierte:
Das Versterben des ausländischen Immobilieneigentümers wurde geheimgehalten. Die jährlich anfallenden Grundsteuern, Müllgebühren, Wasser- und Energiekosten wurde über viele Jahre auf den Namen des Verstorbenen weiterbezahlt.
Bei Versterben z.B. in Deutschland hatten die spanischen Behörden hiervon keine Kenntnis und konnten gar nicht auf den Gedanken kommen von den Immobilienerben Erbschaftssteuer einzufordern.

Hinzu kam dann noch die Wohltat der Verkürzung der Verjährungsfrist
Damit nicht genug: Im Zuge einer späteren Fristenvereinheitlichung in Spanien wurde die zunächst fünf Jahre betragende Frist zur Verjährung der Erbschaftssteuer noch auf vier Jahre herabgesetzt. Damit verkürzte sich auch der Zeitraum nach dessen Ablauf die Erben des im Ausland verstorbenen vormaligen Immobilieneigentümers auch per öffentlichem notariellen Kaufvertrag die geerbte Immobilie, – erbschaftssteuerfrei -, weiterverkaufen konnten um ein Jahr.
Zuvor hatte man sich oft mit einem Privatvertrag beholfen wobei die Zahlung eines Kaufpreisanteils auf den Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kauvertrages hinausgeschoben wurde.
Dreister war schon die Methode per, – in Spanien nach dem Versterben rechtsunwirksam werdender -, notarieller Generalvollmacht des Verstorbenen bereits vor Ablauf der Erbschaftssteuerverjährungsfrist den Weiterverkauf vorzunehmen; denn hier droht oder drohte eine strafrechtliche Verfolgung.

Mit dem 1. Januar 2003 hat sich die Rechtslage insoweit geändert:
Kein Verjährungsbeginn mehr mit dem Todestag
Liegt das Sterbedatum des spanischen Immobilieneigentümers ab dem Jahre 2003 so funktioniert der „Trick“ mit dem Verjährenlassen der spanischen Erbschaftssteuer durch Verheimlichen des Auslandstodesfalles nun nicht mehr.
Dann nämlich beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Todeszeitpunkt sondern erst mit der Bekanntgabe des Versterbens gegenüber den spanischen Behörden, – etwa durch Tätigen einer notariellen Erbschaftsannahmeerklärung -, zu laufen.

Was tun wenn der Verjährungstrick nun nicht mehr funktioniert
und Sie die Immobilie verkaufen oder übertragen möchten?
Dann gilt es zunächst einige weitere Daten zu berücksichtigen.
Liegt der Sterbezeitpunkt nach dem 31. Dezember 2002 dann hat der Verjährungstrick komplett ausgedient.
Liegt der Todestag vor diesem Datum und war die Immobilie seit mindestens 1986 unverändert im Eigentum des Verstorbenen dann gilt nach wie vor die 4-jährige Verjährungsfrist, welche sich mit dem 6-monatigen Steuerzahlungszeitraum praktisch auf 4 ½ Jahre verlängert und die Immobilie kann vom Erben sogar zusätzlich gewinnsteuerfrei weiterverkauft werden.
Komplexer stellt sich die Bewertung der Steuersituation dann dar, wenn der Todeszeitpunkt zwar vor dem 01.01.2003 lag aber die praktisch 4 ½ jährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und/oder die Immobilie vom Vererber erst im Zeitraum nach 1986 erworben oder aber erweitert wurde.
Dann bleibt grundsätzlich sowohl die Pflicht zur Erbschaftssteuerzahlung wie auch diejenige zur Einkommensteuerzahlung auf den Verkaufsgewinn bestehen.
Hier rücken dann die Fragen zum Verkaufszeitpunkt sowie zur Festlegung des Erbschaftsannahmewertes in den Mittelpunkt.
Dies umsomehr als die Höhe der spanischen Erbschaftsteuer im Wandel und die Höhe der zulässigen Besteuerung des Immobilienverkaufsgewinnes in Spanien bei in Spanien nichtresidenten Verkäufern auf 2007 neu geregelt wird ist.

Eine Information der
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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