Vermögensbefreite Güter und Rechte
Nicht besteuert werden Kunstwerke, solange sie im Eigentum des Künstlers stehen, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, sofern sie im Eigentum des Erfinders bzw. nicht gewerblich genutzt werden, Wertpapiere, die steuerfreie Einkünfte erbringen, unter Erfüllung bestimmter Bedingungen auch gewerblich genützte Güter und Rechte sowie bestimmte Beteiligungen, wenn deren Inhaber im Unternehmen Managementaufgaben wahrnimmt und weitere Bedingungen erfüllt.
Von großer praktischer Bedeutung ist, dass Haushaltsgegenstände, von besonders wertvollen Schmuckstücken, Pelzen, Fahrzeugen, Booten, Kunstwerken, oder Antiquitäten abgesehen, ebenfalls nicht der Vermögenssteuer unterliegen.
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