Versicherungspflicht bei Unanwendbarkeit der EG-Verordnungen
Soweit die EG-Verordnungen entsprechend des zuvor skizzierten Geltungsbereichs nicht einschlägig sind, kann auf das Deutsch-Spanische Sozialversicherungsabkommen von 1973 zurückgegriffen werden.
Dieses war jedoch bereits stark an den obengenannten Verordnungen orientiert, so dass es den vorbezeichneten Regelungen weitgehend entspricht. Lediglich der Zeitraum für eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht im Beschäftigungsland bei Entsendung ist anders definiert.
Hier gelten die Vorschriften des Entsendestaates für bis zu 24 Monaten fort. Dieser Zeitraum kann auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörden beliebig verlängert werden.
Dieses war jedoch bereits stark an den obengenannten Verordnungen orientiert, so dass es den vorbezeichneten Regelungen weitgehend entspricht. Lediglich der Zeitraum für eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht im Beschäftigungsland bei Entsendung ist anders definiert.
Hier gelten die Vorschriften des Entsendestaates für bis zu 24 Monaten fort. Dieser Zeitraum kann auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörden beliebig verlängert werden.
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