Vorläufige Bemessungsgrundlage

Vorläufige Bemessungsgrundlage

Bei Übertragung von Todes wegen stellt der Nettowert des Erbteiles eines jeden Erben, bei Schenkung der Wert der erworbenen Güter und Rechte, bei Lebensversicherungspolicen hingegen der vom Begünstigten erhaltene Betrag die vorläufige Bemessungsgrundlage zur Erbschafts- und Schenkungssteuer dar. Der Nettowert wird durch den Abzug der Schulden und Belastung.

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Andy lebt seit 1999 in Spanien, zunächst an der Costa Blanca (Dénia, Els Poblets, Jávea, Pego, La Xara) und seit 2013 in Valencia. Auf spanien-abc.com teilt er praktische Erfahrungen rund um Auswandern, Immobilien und Alltag in Spanien.