Auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten können jetzt praxissicher hinterlegt werden
Sie kennen eine vergleichbare Problematik und wir kennen sie auch aus einer Vielzahl von Erbrechtsprozessen. Es wurden privatschriftliche Testamente erstellt und von interessierter Seite wird versucht, das unpassende Testament schlichtweg verschwinden zu lassen
Die beste rechtliche Regelung nutzt also nichts, wenn deren Inhalt nicht praxissicher zur Anwendung kommt.
Diese Problematik stellte sich auch auf dem Gebiet der Vorsorgevollmachten, mit welcher Sie bei voller geistiger Handlungsfähigkeit diejenige Person oder Personen bestimmen, welche zu Zeiten eigener geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung die persönlichen und vermögensrechtlichen Entscheidungen für Sie treffen sollen.
Damit soll auch verhindert werden, dass Ihnen nicht genehme Verwandte oder anonyme Dritte als Betreuer über Ihr Schicksal entscheiden.
Nun, die Erstellung von Vorsorgevollmachten hat sich bereits seit längerer Zeit eingebürgert, aber die Anwendungssicherheit bleib die große praktische Problematik. Wo wird diese Vorsorgevollmacht hinterlegt
Seit Anfang 2003 schafft das von Notariatsseite ins Leben gerufene zentrale Vorsorgeregister (ZVR) in Deutschland hier Abhilfe.
Durch Gesetz vom 23. April 2004 wurde dieses Register nun auch für andere als notarielle Vollmachten geöffnet. Somit können nun auch die von Anwälten für ihre Mandanten erstellten Vorsorgevollmachten dort eingetragen werden. Damit ist dann die zuverlässige Kenntnisnahme des Vormundschaftsgerichtes vom Vorhandensein von Vorsorgevollmachten und damit das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen auch tatsächlich abgesichert.
Details zur praktischen Handhabung sind mit Verordnungen zum 01. März 2005 in Kraft getreten.
Was nun, wenn Sie sich zeitweise oder weitgehend in Spanien aufhalten und auch hier Ihre Vertretungssituation abgesichert sein soll?
Dann empfiehlt sich in Spanien ergänzend eine spanische notarielle Vollmacht zu erstellen, da in Spanien nichtnotarielle Vollmachten beim Rechtsverkehr weitgehend untauglich bleiben.
Hier gilt es dann zu entscheiden, ob diese Vorsorge durch eine standardisierte Generalvollmacht oder eine spezifische Vollmacht abgesichert werden.
Zur maßgeschneiderten Absicherung des Selbstbestimmungsrechtes im Krankheitsfall sind ein systematisches Vorgehen und eine inhaltliche abgestimmte Abfassung, gegebenenfalls mit zwei Vorsorgevollmachtsurkunden, je einer in Deutschland und Spanien, erforderlich.
Vorsorgevollmachten können jetzt auch bei privatschriftlicher Abfassung durch Registrierung im zentralen Vorsorgeregister anwendungssicher gemacht werden.
Die beste rechtliche Regelung nutzt also nichts, wenn deren Inhalt nicht praxissicher zur Anwendung kommt.
Diese Problematik stellte sich auch auf dem Gebiet der Vorsorgevollmachten, mit welcher Sie bei voller geistiger Handlungsfähigkeit diejenige Person oder Personen bestimmen, welche zu Zeiten eigener geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung die persönlichen und vermögensrechtlichen Entscheidungen für Sie treffen sollen.
Damit soll auch verhindert werden, dass Ihnen nicht genehme Verwandte oder anonyme Dritte als Betreuer über Ihr Schicksal entscheiden.
Nun, die Erstellung von Vorsorgevollmachten hat sich bereits seit längerer Zeit eingebürgert, aber die Anwendungssicherheit bleib die große praktische Problematik. Wo wird diese Vorsorgevollmacht hinterlegt
Seit Anfang 2003 schafft das von Notariatsseite ins Leben gerufene zentrale Vorsorgeregister (ZVR) in Deutschland hier Abhilfe.
Durch Gesetz vom 23. April 2004 wurde dieses Register nun auch für andere als notarielle Vollmachten geöffnet. Somit können nun auch die von Anwälten für ihre Mandanten erstellten Vorsorgevollmachten dort eingetragen werden. Damit ist dann die zuverlässige Kenntnisnahme des Vormundschaftsgerichtes vom Vorhandensein von Vorsorgevollmachten und damit das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen auch tatsächlich abgesichert.
Details zur praktischen Handhabung sind mit Verordnungen zum 01. März 2005 in Kraft getreten.
Was nun, wenn Sie sich zeitweise oder weitgehend in Spanien aufhalten und auch hier Ihre Vertretungssituation abgesichert sein soll?
Dann empfiehlt sich in Spanien ergänzend eine spanische notarielle Vollmacht zu erstellen, da in Spanien nichtnotarielle Vollmachten beim Rechtsverkehr weitgehend untauglich bleiben.
Hier gilt es dann zu entscheiden, ob diese Vorsorge durch eine standardisierte Generalvollmacht oder eine spezifische Vollmacht abgesichert werden.
Zur maßgeschneiderten Absicherung des Selbstbestimmungsrechtes im Krankheitsfall sind ein systematisches Vorgehen und eine inhaltliche abgestimmte Abfassung, gegebenenfalls mit zwei Vorsorgevollmachtsurkunden, je einer in Deutschland und Spanien, erforderlich.
Vorsorgevollmachten können jetzt auch bei privatschriftlicher Abfassung durch Registrierung im zentralen Vorsorgeregister anwendungssicher gemacht werden.
Anwaltskanzlei Menth
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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