Wann erbt der Staat ?
Eine Frage, die viele von uns beschäftigt und manch einen beunruhigt.
Was muss ich tun, um dieses Ungemach zu verhindern?
Wenn Sie eine Person per Testament als Erben einsetzen, haben sie zugleich den Staat als potentiellen Erben ausgeschaltet. Aber meist ist das gar nicht nötig.
Ist ein Ehegatte oder ein Verwandter vorhanden, so erben diese Personen per gesetzlicher Erbfolge. Erst, wenn kein Verwandter, konkret auch kein Abkömmling der Grosseltern mehr vorhanden oder auffindbar ist, erbt der Staat. Dies ist so in § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, festgelegt. Damit wollte der Staat sich nicht etwa eine einträgliche zusätzliche Einkommensquelle verschaffe, sondern vielmehr nur das "Herumgeistern" sogenannter "herrenloser" Güter in unserer Wirtschaft vermeiden.
Wie nun läuft es in der Praxis ab, wenn dass Nachlassgericht weder ein Testament auffindet, noch das Vorhandensein von irgendwelchen Verwandten ersichtlich ist, wohl aber das Vorhandensein von Nachlassgegenständen?
Zunächst besteht für das Nachlassgericht die Verpflichtung sehr sorgfältige Nachforschungen nach eventuell doch vorhandenen entfernteren Verwandten einzuleiten. Oft wird zum Schutz eines umfassenden Nachlassvermögens ein Nachlasspfleger eingesetzt. Auch gibt es spezifische, auf Erbensuche spezialisierte Dienstleistungsanbieter. Praktisch relevant wird dies oft dann, wenn vor vielen Jahrzehnten die damals vorhandene Verwandtschaft ins Ausland ausgewandert war und zum jetzigen Erblasser kein Kontakt mehr bestand.
Bevor nun aber der Staat, hier Fiskus genannt, in den Genuss eines solchen Erbes kommt, bedarf es auch noch weiterer formaler Schritte: Einer ergebnislosen öffentlichen Auffordeung zur Anmeldung eventueller Erbrechte und im Anschluss eines Beschlusses des Nachlassgerichtes, welches das Nichtvorhandensein anderer Erben feststellt. Dann erbt innerhalb Deutschland dasjenige Bundesland, welchem er Erblasser zum Zeitpunkt seines Versterbens angehörte.
Die Erbschaft ausschlagen, das kann der Fiskus nicht, er wird also mithin Zwangserbe. Da mag so mancher vorschnell auf den Gedanken kommen, dem Staat schnell mal den überschuldeten Nachlass anzugedeihen. Das aber, wen wundert´s, funktioniert so nicht. Dem Fiskus nämlich kommt zum einen eine automatische Haftungsbeschränkung als Erbe dahingehend zugute, dass er Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit erfüllen muss, als ihm auch ererbte Vermögenswerte zur Verfügung stehen.
Allerdings dürfte es auch nur äusserst selten gelingen, die eigenen entfernten Verwandten für das Nachlassgericht unauffindbar zu machen.
Also dem Fiskus Schulden zu vermachen ist nicht nur ein schwieriges sondern ein schlechthin unmögliches Unterfangen.
Was muss ich tun, um dieses Ungemach zu verhindern?
Wenn Sie eine Person per Testament als Erben einsetzen, haben sie zugleich den Staat als potentiellen Erben ausgeschaltet. Aber meist ist das gar nicht nötig.
Ist ein Ehegatte oder ein Verwandter vorhanden, so erben diese Personen per gesetzlicher Erbfolge. Erst, wenn kein Verwandter, konkret auch kein Abkömmling der Grosseltern mehr vorhanden oder auffindbar ist, erbt der Staat. Dies ist so in § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, festgelegt. Damit wollte der Staat sich nicht etwa eine einträgliche zusätzliche Einkommensquelle verschaffe, sondern vielmehr nur das "Herumgeistern" sogenannter "herrenloser" Güter in unserer Wirtschaft vermeiden.
Wie nun läuft es in der Praxis ab, wenn dass Nachlassgericht weder ein Testament auffindet, noch das Vorhandensein von irgendwelchen Verwandten ersichtlich ist, wohl aber das Vorhandensein von Nachlassgegenständen?
Zunächst besteht für das Nachlassgericht die Verpflichtung sehr sorgfältige Nachforschungen nach eventuell doch vorhandenen entfernteren Verwandten einzuleiten. Oft wird zum Schutz eines umfassenden Nachlassvermögens ein Nachlasspfleger eingesetzt. Auch gibt es spezifische, auf Erbensuche spezialisierte Dienstleistungsanbieter. Praktisch relevant wird dies oft dann, wenn vor vielen Jahrzehnten die damals vorhandene Verwandtschaft ins Ausland ausgewandert war und zum jetzigen Erblasser kein Kontakt mehr bestand.
Bevor nun aber der Staat, hier Fiskus genannt, in den Genuss eines solchen Erbes kommt, bedarf es auch noch weiterer formaler Schritte: Einer ergebnislosen öffentlichen Auffordeung zur Anmeldung eventueller Erbrechte und im Anschluss eines Beschlusses des Nachlassgerichtes, welches das Nichtvorhandensein anderer Erben feststellt. Dann erbt innerhalb Deutschland dasjenige Bundesland, welchem er Erblasser zum Zeitpunkt seines Versterbens angehörte.
Die Erbschaft ausschlagen, das kann der Fiskus nicht, er wird also mithin Zwangserbe. Da mag so mancher vorschnell auf den Gedanken kommen, dem Staat schnell mal den überschuldeten Nachlass anzugedeihen. Das aber, wen wundert´s, funktioniert so nicht. Dem Fiskus nämlich kommt zum einen eine automatische Haftungsbeschränkung als Erbe dahingehend zugute, dass er Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit erfüllen muss, als ihm auch ererbte Vermögenswerte zur Verfügung stehen.
Allerdings dürfte es auch nur äusserst selten gelingen, die eigenen entfernten Verwandten für das Nachlassgericht unauffindbar zu machen.
Also dem Fiskus Schulden zu vermachen ist nicht nur ein schwieriges sondern ein schlechthin unmögliches Unterfangen.
Günter Menth
Erbrechtsanwalt für Spanien und Deutschland
Tel.: 971 – 55 93 77
Fax: 971 – 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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