Widerspruchsverfahren bei Zahlungsaufforderung in Spanien
Viele Behörden scheinen ihre ganz eigene Ausdrucksweise zu haben. Das gilt in Spanien genauso wie in Deutschland. Den Amts-Slang zu verstehen, ist oft gar nicht so einfach. Noch schwieriger wird es, wenn in einer anderen als der Muttersprache kommuniziert wird. Flattert nun ein Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung ins Haus, stehen grade ausländische Residenten nicht selten vor einem Problem.
Unabhängig davon, ob man das Schriftstück aufgrund von sprachlichen Barrieren nicht versteht oder mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist, gibt es die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Bei dem für den Bürger kostenlosen Verfahren überprüft die Behörde nochmals den Sachverhalt und ihre Entscheidung.
Das Ergebnis der Revision teilt sie in einem Widerspruchsbescheid mit. Missverständnisse sollen so ausgeräumt, Meinungsverschiedenheiten beseitigt und ein nervenaufreibender Rechtsstreit umgangen werden. Nur wenn durch diese Prozedur keine Einigung erzielt wird, kann Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden. Ohne einen solchen wäre eine Klage unzulässig.
Wo, wie und bis wann man sich über einen behördlichen Erlass beschweren kann, wird darin als Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt (meist auf der Rückseite). In der Regel richtet man seinen Einspruch an die Behörde, die die Zahlungsausforderung ausgestellt hat.
Dies kann schriftlich per Brief oder persönlich bei der Dienststelle passieren. Gibt man den Widerspruch mündlich zu Protokoll und spricht nicht gut Spanisch, sollte man sich von jemandem begleiten lassen, der mit der Sprache keine Probleme hat und im Zweifelsfall als Dolmetscher fungieren kann.
Neue Missverständnisse werden so umgangen. Auf jeden Fall muss innerhalb eines Monats nach Verkündigung reagiert werden. Die Widerspruchsfrist beginnt jeweils am Tag nach Zustellung der Zahlungsaufforderung.
Das Schreiben an die Behörde muss neben Name und Adresse des Verfassers auch die Anschrift der Dienststelle und deren Geschäftszeichen bzw. Aktenzeichen und Datum des Bescheids enthalten. Eine explizite Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird, sollte ebenso wenig fehlen wie eine Begründung, weshalb man mit dem Sachverhalt nicht einverstanden ist.
Fakten, die bisher nicht berücksichtigt oder bekannt waren, können hierbei angesprochen werden. Eine juristische Fachsprache ist dabei nicht nötig, denn auch laienhafte Formulierungen müssen von der Behörde im Sinne des Antragstellers ausgelegt werden.
Unabhängig davon, ob man das Schriftstück aufgrund von sprachlichen Barrieren nicht versteht oder mit dessen Inhalt nicht einverstanden ist, gibt es die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Bei dem für den Bürger kostenlosen Verfahren überprüft die Behörde nochmals den Sachverhalt und ihre Entscheidung.
Das Ergebnis der Revision teilt sie in einem Widerspruchsbescheid mit. Missverständnisse sollen so ausgeräumt, Meinungsverschiedenheiten beseitigt und ein nervenaufreibender Rechtsstreit umgangen werden. Nur wenn durch diese Prozedur keine Einigung erzielt wird, kann Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden. Ohne einen solchen wäre eine Klage unzulässig.
Wo, wie und bis wann man sich über einen behördlichen Erlass beschweren kann, wird darin als Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt (meist auf der Rückseite). In der Regel richtet man seinen Einspruch an die Behörde, die die Zahlungsausforderung ausgestellt hat.
Dies kann schriftlich per Brief oder persönlich bei der Dienststelle passieren. Gibt man den Widerspruch mündlich zu Protokoll und spricht nicht gut Spanisch, sollte man sich von jemandem begleiten lassen, der mit der Sprache keine Probleme hat und im Zweifelsfall als Dolmetscher fungieren kann.
Neue Missverständnisse werden so umgangen. Auf jeden Fall muss innerhalb eines Monats nach Verkündigung reagiert werden. Die Widerspruchsfrist beginnt jeweils am Tag nach Zustellung der Zahlungsaufforderung.
Das Schreiben an die Behörde muss neben Name und Adresse des Verfassers auch die Anschrift der Dienststelle und deren Geschäftszeichen bzw. Aktenzeichen und Datum des Bescheids enthalten. Eine explizite Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird, sollte ebenso wenig fehlen wie eine Begründung, weshalb man mit dem Sachverhalt nicht einverstanden ist.
Fakten, die bisher nicht berücksichtigt oder bekannt waren, können hierbei angesprochen werden. Eine juristische Fachsprache ist dabei nicht nötig, denn auch laienhafte Formulierungen müssen von der Behörde im Sinne des Antragstellers ausgelegt werden.
Simone Feckler /11
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