Wie sich Pflichtteilsansprüche bei Spanienvermögen ausschließen lassen
Vorausgeschickt sei: Es ist kein einfaches Unterfangen, Pflichtteilsansprüche auszuschliessen. Aber der Phantasie sind zunächst auch keine Grenzen gesetzt. So werden wir des Öfteren mit der Frage konfrontiert, ob der Wechsel in die spanische Nationalität, und damit in das spanische Erbrecht, nicht zum Auschluss von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen verhelfen könnte.
Beispiel: Eines von zwei Kindern soll alleiniger Rechtsnachfolger des Hauses in Spanien werden, ohne dass das andere Geschwister einen Geldanspruch auf Auszahlung eines Wertanteiles als Pflichtteil erhält.
Wenngleich das deutsche und spanische Erbrecht im einzelnen doch sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, lautet die für den Vererber eher unbefriedigende Antwort: Auch das spanische Recht kennt vergleichbare Rechtsinstitute bis hin zur Pflichtteilsergänzungsklage "acción de suplemento de legítima".
Zurück zu unserem Beispielsfall: Bleibt der Vererber Deutscher, so erhält der testamentarisch nicht berücksichtigte Nachkomme als einer von zwei Geschwistern einen Pflichtteilsanspruch von ¼ (25 %) des Nachlasses. Wird der Vererber Spanier, so beträgt dessen Quote 1/6 (16,66 %). Die Strategie hat also keinen durchschlagenden Erfolg.
Heiratet man keinen spanischen Ehepartner, so beträgt die Wartezeit bis zum Erwerb der spanischen Nationalität im übrigen derzeit noch zehn Jahre ab Hauptwohnsitznahme in Spanien.
Erfolg verspricht eine Strategie des Wechsels der Staatsangehörigkeit nur dann, wenn die Staatsangehörigkeit zeitnah gewechselt werden kann und bei der neu gewählten Staatsangehörigkeit dem betreffenden Personenkreis kein Pflichtteilsrecht zusteht. So führte es in früheren Zeiten zum Erfolg, wenn ein Schweizer zur deutschen Staatsangehörigkeit wechselte, um Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister auszuschliessen.
Da gilt es doch, andere Rechtsgestaltungsmöglichkeiten zu finden, um dem gesetzten Ziel der Minimierung von Pflichtteilsansprüchen näher zu kommen.
Hat sich ein Pflichtteilsberechtigter krasse Verfehlungen gegen den Vererber zu Schulden kommen lasen, so kann dieser enterbt und damit gegebenenfalls dessen Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen werden.
Hat im umgekehrten Fall eines von mehreren Kindern besondere Leistungen für den Vererber erbracht, eröffnen sich ebenfalls Möglichkeiten, die anderen pflichtteilsberechtigten Nachkommen praktisch von wesentlichen Pflichtteilsansprüchen auszuschliessen.
Dies kann dann so erfolgen, dass der Nachlassgegenstand an der vorgesehenen Rechtsnachfolge verkauft und dessen erbrachte oder zu erbringende Leistungen ausdrücklich als Gegenleistungen anerkannt werden, wobei die richtige Vertragsgestaltung und vertragliche Absicherung von besonderer Bedeutung ist.
Zum Ziel führen kann bei einem deutschen Vererber auch das frühzeitige Verschenken des Nachlasswertes an den Rechtsnachfolger. Erfolgt dies mehr als zehn Jahre vor dessen Versterben, so entsteht nach dem deutschen Erbrecht kein Pflichtteils- und konkret kein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Frühzeitig verschenken oder spät verkaufen, können also Gestaltungsvarianten sein, um das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen zu verhindern.
Aber oft will man sich nicht lebzeitig von wesentlichen Teilen seiner Vermögenswerte trennen, die ja auch zur Absicherung im Alter gegen die Wechselfälle es Lebens dienen sollten.
Dann heisst eine Lösung: Kombination mit lebzeitigen Nutzungsrechten.
Jede Familiensituation erfordert ihre individuell angemessene Rechtsnachfolgelösung.
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
google center mitte
Neueste Kommentare