Regeln der Staatsbürgerschaft für ausländische Kinder
In diesem Zusammenhang ist die Frage interessant, wie es in Spanien mit der Staatsangehörigkeit von Kindern aus binationalen Familien oder dort geborenen Ausländern aussieht.
Generell können in Spanien ausländische Staatsbürger die spanische Staatsangehörigkeit nach mehrjährigem Aufenthalt erwerben. Im Allgemeinen gilt eine Mindestaufenthaltsdauer von 10 Jahren als Voraussetzung.
Im Gegensatz zu Deutschland, wo es die doppelte Staatsbürgerschaft gibt, gilt in Spanien kein (eingeschränktes) Territorialprinzip. Hier zählt nur die Abstammung. So ist jeder automatisch Spanier, der mindestens einen spanischen Elternteil hat, egal in welchem Land er zur Welt kommt.
Die in Spanien geborenen Ausländerkinder können aber nur durch Einbürgerung die spanische Staatsangehörigkeit erlangen. Es gelten vereinfachte Voraussetzungen. Allerdings muss dazu die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden.
Dagegen haben Kinder aus deutsch-spanischen Ehen oder Partnerschaften in Deutschland sowohl die deutsche als auch die spanische Staatsangehörigkeit. Diese Mehrstaatlichkeit wird von beiden Ländern anerkannt, erst nach dem 18. Lebensjahr muss sich das Kind für eine der beiden entscheiden.
Die Zugehörigkeit zum deutschen Staat erwirbt man automatisch mit der Geburt. Die Deutsche Botschaft in Madrid weist jedoch darauf hin, dass bei der spanischen Staatsbürgerschaft andere Regeln gelten:
Unter Umständen wird sie erst bei ordnungsgemäßer Anmeldung vergeben, also sollte man ein Kind innerhalb von drei Tagen nach der Geburt beim Einwohnermeldeamt (Registro Civil) anmelden. Das Register stellt dem Kind ein Familienbuch (Libro de Familia) aus, mit dem man bei der Nationalpolizei einen spanischen Kinderausweis beantragen kann.
Ein Kind mit deutsch-spanischer Staatsangehörigkeit kann zudem einen deutschen Kinderausweis erhalten und zwar auch dann, wenn die Eltern keinen ersten Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Dazu muss man sich an das Honorarkonsulat in Alicante wenden.
Interessant ist zudem, wie das Kind zu einem Nachnamen kommt. Sofern die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, muss außerdem noch eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgegeben werden. Hierzu müssen die Eltern gemeinsam zur deutschen Vertretung kommen und bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Familienname führen soll.
Sofern ein Elternteil ausländischer Staatsangehörigkeit ist, kann auch die Anwendung des jeweiligen staatlichen Namensrechts folgen. Das Kind kann also nach spanischem Recht den ersten Nachnamen des Vaters und den ersten Nachnamen der Mutter bekommen.
Haben die Eltern für das erstgeborene Kind einen Geburtsnamen nach deutschem Recht bestimmt, so erstreckt sich diese Namensführung grundsätzlich auch auf die später geborenen Geschwister. Wird dagegen ausländisches Recht zur Namensführung des ersten Kindes gewählt, so muss auch bei den folgenden Kindern jeweils eine gesonderte Namenserklärung erfolgen.
Erwerb der spanischen Staatsbürgerschaft
– 10 Jahre Resident in Spanien oder bei Ehe mit einem spanischen
Staatsangehörigen ein Jahr Resident nach Eheschließung
– Grundkenntnisse der spanischen Sprache
– Treueschwur gegenüber dem spanischen König
– Eid auf die spanische Verfassung und Gesetzestreue
– Verzicht auf die bisherige Staatsbürgerschaft
Notwendige Dokumente
– Reisepass oder Personalausweis
– Tarjeta de Residencia
– Familienbuch
– Geburts-, Heirats-, Scheidungsurkunde
– Polizeiliches Führungszeugnis
– Zwei Zeugen, die bestätigen, dass der Antragsteller in Spanien lebt und
gesellschaftlich integriert ist
Wichtige Adressen
Verband binationaler Familien und Partnerschaften e.V.
Ludolfusstr. 2-4
60487 Frankfurt a.M.
Telefon: 069-713 756 0
www.verband-binationaler.de
Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen
Postfach 140240
53107 Bonn
Telefon: 01805-002 476
www.einbuergerung.de
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