Rechtsnachfolge in Spanienvermögen – mit deutschem Erbschein oder spanischem Nachlasszeugnis

Ein deutscher Erblasser wird immer nach deutschem Erbrecht beerbt, selbst dann, wenn alle Erben spanischer Nationalität sind. Hier stimmen das deutsche und das spanische internationale Erbrecht überein.
Für die Beantragung eines Erbscheines oder Nachlasszeugnisses besteht allerdings neben dem deutschen Nachlassgericht bei einem deutschen Erblasser dann die Möglichkeit, sich den Erbennachweis auch beim spanischen Gericht erster Instanz zu beschaffen, wenn der überwiegende Teil des Nachlassvermögens sich in Spanien befindet, Art. 63 Nr. 22 spanisches Zivilprozessgesetz, LEC, vom 03.02.1981.
Das könnte von Vorteil sein, wenn auch die Erben dauerhaft in Spanien wohnen oder, – wie oft bei deutsch-spanischen Ehen – auch spanischer Nationalität sind.
Was also tun zur Beschaffung des Erbzeugnisses, sich an das deutsche oder das spanische Gericht wenden ?
Nun der Weg über das spanische Gericht ist meist umständlicher und langwieriger:
So ist bei deutschen Erblassern u.a. ein Nachwies über die gesetzliche deutsche Erbfolge erforderlich, zu realisieren durch Vorlage eines Rechtsgutachtens zwei deutscher Anwälte oder Notare, dieses wiederum versehen mit beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache und jeweils der Apostille zur Herstellung der Dokumententauglichkeit für den internationalen Rechtsverkehr.
Das einfachere Verfahren spricht also für die Beantragung eines Erbscheines beim deutschen Nachlassgericht. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien, führt dies zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg. Dieses allerdings hat nun zu seiner Arbeitsentlastung die Möglichkeit der Verweisung an dasjenige deutsche Amtsgericht, welches konkrete Fallbezüge aufweist, beispielsweise Kanzleisitz derjenigen deutschen Kanzlei ist, welche den Erbscheinsantragssteller vertritt. Die Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes ist im § 73 FGG geregelt.
Wer zur Beantragung des Erbscheines nicht nach Deutschland reisen möchte, kann dessen Beantragung regelmässig auch von einem deutschen Konsulat in Spanien aus tätigen, wobei persönliches Erscheinen erfordert.
Falls nun die Erben eines deutschen Erblassers nicht selbst deutscher Nationalität sind, keinen sprachlichen Bezug nach Deutschland haben, sich keine wesentlichen Vermögensgegenstände in Deutschland befinden und die kurzfristige Abwicklung nicht im Vordergrund steht, kann man im Einzelfall auch die Beantragung des Nachlasszeugnisses beim örtlich zuständigen spanischen Gericht angemessen sein. So haben wir bei derartigen Konstellationen des öfteren das erforderliche anwaltliche Rechtsgutachten zum deutschen Erbrecht erstellt.
Wer sich nun als künftiger Vererber derart in den spanischen rechts- und Lebenskreis seit Jahrzehnten eingelebt hat und praktisch keine Verbindungen mehr nach Deutschland unterhält, dem sei geraten zu überdenken, selbst die spanische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dann nämlich und nur dann richtet sich die erbrechtliche Rechtsnachfolge nach spanischem materiellen Recht.
Die spanische Staatsangehörigkeit zu erhalten ist allerdings nicht ganz einfach. Liegen keine besonderen Umstände vor, wie die Adoption durch einen Spanier oder die Abstammung von einem Elternteil, der bereits bei der eigenen Geburt die spanische Staatsangehörigkeit besass u.a., dann bedarf es eines 10-jährigen dauernden Aufenthaltes in Spanien, Art. 22 CC.

Autor: Günter Menth, Rechtsanwalt – http://www.copp-menth.de/

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